211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 58 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 58
Im Kanton besteht eine Paritätische Schlichtungsbehörde Amtskreis
für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199523.