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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 58 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 58

Im Kanton besteht eine Paritätische Schlichtungsbehörde Amtskreis

für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199523.

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