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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 53 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 53

1 Jede politische Gemeinde hat mindestens eine Friedens- Amtskreis

richterin oder einen Friedensrichter. Mehrere Gemeinden desselben

Bezirks können die Aufgaben der Friedensrichterin oder des Friedens-

richters gemeinsam besorgen lassen.

2 Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Friedensrichter-

kreis (Zweckverband) zusammen, holt der Regierungsrat vor der Ge-

nehmigung einen Bericht des Obergerichts ein.

3 Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Verwaltungskreisen,

kann der Regierungsrat auf Antrag des Gemeindevorstands und nach

Anhörung des Obergerichts Friedensrichterkreise zusammenschlies-

sen.56

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00163 · zh (Art. 53 Abs. 1 GOG)
Municipal Compensation for Peace Judges and Salary Classification
Cited in the dispositive as the legal basis for the jurisdiction of the administrative court.