211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 53 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 53
1 Jede politische Gemeinde hat mindestens eine Friedens- Amtskreis
richterin oder einen Friedensrichter. Mehrere Gemeinden desselben
Bezirks können die Aufgaben der Friedensrichterin oder des Friedens-
richters gemeinsam besorgen lassen.
2 Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Friedensrichter-
kreis (Zweckverband) zusammen, holt der Regierungsrat vor der Ge-
nehmigung einen Bericht des Obergerichts ein.
3 Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Verwaltungskreisen,
kann der Regierungsrat auf Antrag des Gemeindevorstands und nach
Anhörung des Obergerichts Friedensrichterkreise zusammenschlies-
sen.56
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2023.00163 · zh (Art. 53 Abs. 1 GOG)
Municipal Compensation for Peace Judges and Salary Classification
Cited in the dispositive as the legal basis for the jurisdiction of the administrative court.