211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 52 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 52
Schlichtungsbehörden gemäss ZPO sind
a. die Friedensrichterinnen und -richter,
b. die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem
Gleichstellungsgesetz,
c. die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen.
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GOG
211.1
2. Abschnitt: Friedensrichterinnen und Friedensrichter