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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 52 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 52

Schlichtungsbehörden gemäss ZPO sind

a. die Friedensrichterinnen und -richter,

b. die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem

Gleichstellungsgesetz,

c. die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen.

12

GOG

211.1

2. Abschnitt: Friedensrichterinnen und Friedensrichter

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