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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 43 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 43

Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz

a. Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.70 f ZPO,

b. Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO,

c. Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale

Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zustän-

digkeit bestimmt.

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