211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 43 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 43
Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz
a. Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.70 f ZPO,
b. Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO,
c. Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale
Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zustän-
digkeit bestimmt.