211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 41 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 41
Das Obergericht stellt die Generalsekretärin oder den Gene-
ralsekretär, die stellvertretenden Generalsekretärinnen oder -sekre-
täre, die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schrei-
ber sowie das administrative Personal an.