Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 41 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 41

Das Obergericht stellt die Generalsekretärin oder den Gene-

ralsekretär, die stellvertretenden Generalsekretärinnen oder -sekre-

täre, die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schrei-

ber sowie das administrative Personal an.

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