211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 40 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 40
Der Kantonsrat regelt die Entlöhnung der Mitglieder und
die Entschädigung der Ersatzmitglieder des Obergerichts.