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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 40 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 40

Der Kantonsrat regelt die Entlöhnung der Mitglieder und

die Entschädigung der Ersatzmitglieder des Obergerichts.

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