Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 4

Der Sitz der Bezirksgerichte befindet sich am Bezirks-

hauptort. Das Obergericht hat seinen Sitz in Zürich.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

LF140025 · zh (§ 4 Abs. 1 GOG)
Construction Lien Dismissal Reversed Due to Jurisdictional Ambiguity
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