211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 38 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 38
1 Das Obergericht bildet zur Behandlung der einzelnen
Rechtsstreitigkeiten Kammern und das Handelsgericht. Das Handels-
gericht besteht aus Mitgliedern des Obergerichts sowie den Handels-
richterinnen und -richtern.
a.
2 Das Obergericht bestimmt zu den Zeitpunkten gemäss § 37
die Mitglieder der Kammern,
b. die Mitglieder des Handelsgerichts sowie dessen Präsidentin oder
Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten,
c. ein Mitglied, das die Aufgaben gemäss § 47 (Zwangsmassnahmen-
gericht) erfüllt, und dessen Stellvertretung.