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Art. 38 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 38

1 Das Obergericht bildet zur Behandlung der einzelnen

Rechtsstreitigkeiten Kammern und das Handelsgericht. Das Handels-

gericht besteht aus Mitgliedern des Obergerichts sowie den Handels-

richterinnen und -richtern.

a.

2 Das Obergericht bestimmt zu den Zeitpunkten gemäss § 37

die Mitglieder der Kammern,

b. die Mitglieder des Handelsgerichts sowie dessen Präsidentin oder

Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten,

c. ein Mitglied, das die Aufgaben gemäss § 47 (Zwangsmassnahmen-

gericht) erfüllt, und dessen Stellvertretung.

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