Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 37 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 37

Die Plenarversammlung wählt nach der Gesamterneuerung

für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende

Jahr eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten sowie die

erforderlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten.

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