211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 37 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 37
Die Plenarversammlung wählt nach der Gesamterneuerung
für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende
Jahr eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten sowie die
erforderlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten.