Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 36 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 36

1 Der Kantonsrat legt die Zahl der Handelsrichterinnen und Handelsrichter

-richter fest.

2 Die Kantonsratskommission gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2 KV5

schreibt die Stellen öffentlich aus und prüft die Kandidaturen.

3.47

1.10.24-126

9

211.1

GOG

Präsidien

Kammern,

Handels- und

Zwangsmass-

nahmengericht

Besetzung

Lohn der

Mitglieder und

Entschädigung

der Ersatz-

mitglieder

Juristisches und

administratives

Personal

Verordnung

über die

Organisation

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