211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 35 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 35
Der Kantonsrat legt die Zahl der Ersatzmitglieder fest. Für Ersatz-
die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Obergericht ein mitglieder
Vorschlagsrecht zu.