Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 35 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 35

Der Kantonsrat legt die Zahl der Ersatzmitglieder fest. Für Ersatz-

die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Obergericht ein mitglieder

Vorschlagsrecht zu.

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