211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 34 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 34
1 Das Obergericht besteht aus einer vollamtlichen Präsiden- Mitglieder
tin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teil-
amtlichen Mitgliedern. Diese bilden die Plenarversammlung.
2 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die gesam-
ten Stellenprozente der Mitglieder fest.
3 Mit der Wahl setzt er den Beschäftigungsgrad fest.
4 Das Obergericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglie-
der mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente
verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit
dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.68