Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 34 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 34

1 Das Obergericht besteht aus einer vollamtlichen Präsiden- Mitglieder

tin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teil-

amtlichen Mitgliedern. Diese bilden die Plenarversammlung.

2 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die gesam-

ten Stellenprozente der Mitglieder fest.

3 Mit der Wahl setzt er den Beschäftigungsgrad fest.

4 Das Obergericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglie-

der mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente

verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit

dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.68

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