Art. 33 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 33
1 Das Einzelgericht ist Haftrichterin oder -richter gemäss
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 200617 und gemäss Polizeigesetz vom
23. April 200718.
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GOG
211.1
2 Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für die Funktion als Haft-
richterin und -richter im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Ober-
gericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze
Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich
a. entscheidet, wenn das Bundesrecht die richterliche Anordnung
oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vor-
sieht,
b. ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gesetz über den Beitritt
zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen vom 18. Mai 200921,
c. ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen
erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der
Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusam-
menarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)20.
3. Abschnitt: Das Obergericht
A. Organisation