Art. 29 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 29
1 Das Einzelgericht eines Bezirksgerichts im örtlichen Zu-
ständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft oder
der Übertretungsstrafbehörde ist Zwangsmassnahmengericht gemäss
StPO33 und JSTPO34, 70
a. in Haftverfahren,
b. im Anwendungsbereich
1. der stationären Begutachtung (Art. 186 StPO),
2. des Verkehrs zwischen Verteidigung und inhaftierter Person
(Art. 235 Abs. 4 StPO),
3.70 der Entsiegelung im Vorverfahren und im Verfahren vor dem
erstinstanzlichen Gericht (Art. 248 a Abs. 1 Bst. a StPO),
4. der Friedensbürgschaft (Art. 373 StPO),
5.69 der gerichtlichen Genehmigung von internationalen Rechts-
hilfeersuchen um Zwangsmassnahmen im Ausland (Art. 55 a
StPO).
2 Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für diese Funktion im
ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe
Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung.