211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 28 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 28
Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts beur- b. Jugend-
teilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretun- gerichts-
gen zum Gegenstand haben.
präsident
1.10.24-126
7
211.1
GOG
c. Zwangsmass-
nahmengericht
Weitere
Zuständigkeiten
a. Fürsorgerische
Unterbringung
b. Rechtshilfe
c. Amtshilfe an
Schiedsgerichte
d. Zwangsmass-
nahmen des Ver-
waltungsrechts