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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 28 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 28

Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts beur- b. Jugend-

teilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretun- gerichts-

gen zum Gegenstand haben.

präsident

1.10.24-126

7

211.1

GOG

c. Zwangsmass-

nahmengericht

Weitere

Zuständigkeiten

a. Fürsorgerische

Unterbringung

b. Rechtshilfe

c. Amtshilfe an

Schiedsgerichte

d. Zwangsmass-

nahmen des Ver-

waltungsrechts

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