Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 23 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 23

Das Bezirksgericht entscheidet als Jugendgericht gemäss

JSTPO.

Als Zivilgericht

a. Im

Allgemeinen

C. Zuständigkeit des Einzelgerichts

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