211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 23 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 23
Das Bezirksgericht entscheidet als Jugendgericht gemäss
JSTPO.
Als Zivilgericht
a. Im
Allgemeinen
C. Zuständigkeit des Einzelgerichts