211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 210 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 210
Die Bestimmungen über das Geschworenengericht, seine
Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation
und Entlöhnung, bleiben bis zur Erledigung sämtlicher Verfahren
durch das Gericht anwendbar.