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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 210 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 210

Die Bestimmungen über das Geschworenengericht, seine

Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation

und Entlöhnung, bleiben bis zur Erledigung sämtlicher Verfahren

durch das Gericht anwendbar.

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