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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 201 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 201

1 Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für ihr

Gericht.

2 Das Obergericht kann durch Verordnung das Rechnungswesen

für die Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusam-

menfassen.

3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die für das

Rechnungswesen zuständigen Stellen der Oberstaatsanwaltschaft, der

Staatsanwaltschaften, der Oberjugendanwaltschaft und der Jugend-

anwaltschaften.

40

GOG

211.1

4 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die Übertre-

tungsstrafbehörden besorgen ihr Rechnungswesen selbst.

5 Durch gemeinsame Verordnung können mehrere oder alle obers-

ten kantonalen Gerichte ihr Rechnungswesen ganz oder teilweise

zusammenfassen.

6 Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können

durch gemeinsame Verordnung das Rechnungswesen von Gerichten

und Verwaltungsstellen ganz oder teilweise zusammenfassen.

8. Teil: Begnadigung

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