Art. 201 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 201
1 Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für ihr
Gericht.
2 Das Obergericht kann durch Verordnung das Rechnungswesen
für die Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusam-
menfassen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die für das
Rechnungswesen zuständigen Stellen der Oberstaatsanwaltschaft, der
Staatsanwaltschaften, der Oberjugendanwaltschaft und der Jugend-
anwaltschaften.
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GOG
211.1
4 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die Übertre-
tungsstrafbehörden besorgen ihr Rechnungswesen selbst.
5 Durch gemeinsame Verordnung können mehrere oder alle obers-
ten kantonalen Gerichte ihr Rechnungswesen ganz oder teilweise
zusammenfassen.
6 Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können
durch gemeinsame Verordnung das Rechnungswesen von Gerichten
und Verwaltungsstellen ganz oder teilweise zusammenfassen.
8. Teil: Begnadigung