Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 175a : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (202 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 175a

60 Organe des Kantons und der Gemeinden können der

Kantonspolizei gegen Verrechnung der Kosten die Abwicklung des Ord-

nungsbussenverfahrens übertragen.

Übertragung

der Abwicklung

des Ordnungs-

bussen-

verfahrens

1.10.24-126

39

211.1

5. Abschnitt: Besondere Verfahren gestützt auf das ZGB

GOG

Entscheide

betreffend

Namens-

änderungen

← Art. 175 Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG) Art. 176 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →