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Art. 175 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 175

1 Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten §§ 171f. rechtliche

sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeindevor- Ordnungs-

stand. Die Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu.61 bussen 60

2 Von den Gemeindevorständen57 aufgestellte Bussenlisten werden

durch das Statthalteramt auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit über-

prüft und genehmigt.

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