211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 175 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 175
1 Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten §§ 171f. rechtliche
sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeindevor- Ordnungs-
stand. Die Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu.61 bussen 60
2 Von den Gemeindevorständen57 aufgestellte Bussenlisten werden
durch das Statthalteramt auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit über-
prüft und genehmigt.