211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 162 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 162
Soll eine gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenom- Vorläufige Fest-
me Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies von
einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier anzuordnen.
nahme bei
Übertretungen
Vollzug der