Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 162 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (202 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 162

Soll eine gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenom- Vorläufige Fest-

me Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies von

einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier anzuordnen.

nahme bei

Übertretungen

Vollzug der

← Art. 161 Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG) Art. 163 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →