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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 161 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 161

Eine beschuldigte Person darf nur gefesselt werden, wenn Fesselung als

a. Fluchtgefahr besteht,

b. sie sich selber oder Dritte gefährdet,

c. Gefahr besteht, dass sie Beweismittel beiseite schafft oder zerstört.

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