211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 153 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 153
Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Protokoll-
Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der führung
Polizei, bei den Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften sowie
bei den Übertretungsstrafbehörden kann die oder der Einverneh-
mende das Protokoll selbst führen.
1.10.24-126 35
211.1
D. Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
GOG
Parteirechte
von anderen
Behörden
Bestellung
der amtlichen
Verteidigung
und des unent-
geltlichen
Rechtsbeistands
Mediation im
Jugendstraf-
verfahren
Delegation von
Einvernahmen
E. Beweise