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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 153 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 153

Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Protokoll-

Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der führung

Polizei, bei den Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften sowie

bei den Übertretungsstrafbehörden kann die oder der Einverneh-

mende das Protokoll selbst führen.

1.10.24-126 35

211.1

D. Parteien und andere Verfahrensbeteiligte

GOG

Parteirechte

von anderen

Behörden

Bestellung

der amtlichen

Verteidigung

und des unent-

geltlichen

Rechtsbeistands

Mediation im

Jugendstraf-

verfahren

Delegation von

Einvernahmen

E. Beweise

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