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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 152 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 152

Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei behan- Entscheid

deln

über Ausstands-

begehren

a. im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft,

b. im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft.

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