211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 152 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 152
Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei behan- Entscheid
deln
über Ausstands-
begehren
a. im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft,
b. im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft.