211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 151e : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 151e
63 Die Statthalterämter und die Polizeien sowie die Über-
tretungsstrafbehörden der Gemeinden und die Polizeien gewähren sich
gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und ab-
geschlossenen Verfahren. Der Zugriff der berechtigten Amtsstelle ist
auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt.
Zugriff auf
Daten der Statt-
halterämter,
Übertretungs-
strafbehörden
der Gemeinden
und Polizeien
C. Allgemeine Verfahrensvorschriften