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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 151e : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 151e

63 Die Statthalterämter und die Polizeien sowie die Über-

tretungsstrafbehörden der Gemeinden und die Polizeien gewähren sich

gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich

Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und ab-

geschlossenen Verfahren. Der Zugriff der berechtigten Amtsstelle ist

auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt.

Zugriff auf

Daten der Statt-

halterämter,

Übertretungs-

strafbehörden

der Gemeinden

und Polizeien

C. Allgemeine Verfahrensvorschriften

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