Art. 151d : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 151d
65 1 Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können ein- Akteneinsicht
gesehen werden
a. von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, wenn diese ein
Interesse glaubhaft machen und keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen,
b. von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger
Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsicht-
nahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen.
2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener
Strafverfahren zu. Die zuständige Strafbehörde kann ihnen Aktenein-
sicht gewähren, wenn
a. sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse
geltend machen und
b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen.