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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 151d : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 151d

65 1 Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können ein- Akteneinsicht

gesehen werden

a. von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, wenn diese ein

Interesse glaubhaft machen und keine überwiegenden öffentlichen

oder privaten Interessen entgegenstehen,

b. von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger

Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsicht-

nahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen.

2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener

Strafverfahren zu. Die zuständige Strafbehörde kann ihnen Aktenein-

sicht gewähren, wenn

a. sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse

geltend machen und

b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten

Interessen entgegenstehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2018.00067 · zh (Art. 151d lit. b GOG)
Access to Closed Criminal Files and Right to be Heard
This provision was likely cited in relation to the procedural outcome concerning the costs or legal aid, although its exact role in the operative part is not detailed here, it is listed under 'Rechtsnormen'.