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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 151b : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 151b

51 1 Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten der berechtig-

ten Amtsstelle wesentliche Aufschlüsse geben können.

2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass

a. der Zugriff der berechtigten Amtsstelle auf die für ihre Aufgaben-

erfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und

b. der Untersuchungszweck durch den Zugriff nicht gefährdet wird.

3 Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt

Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. Für Amts-

stellen gemäss § 151 a Abs. 2 lit. b und c beschränkt sie den Zugriff auf

Findmittel.

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GOG 211.1

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