211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 151b : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 151b
51 1 Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten der berechtig-
ten Amtsstelle wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass
a. der Zugriff der berechtigten Amtsstelle auf die für ihre Aufgaben-
erfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und
b. der Untersuchungszweck durch den Zugriff nicht gefährdet wird.
3 Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt
Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. Für Amts-
stellen gemäss § 151 a Abs. 2 lit. b und c beschränkt sie den Zugriff auf
Findmittel.
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GOG 211.1