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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 151a : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 151a

51 1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewäh-

ren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, ein-

schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängi-

gen und abgeschlossenen Verfahren.

2 Zusätzlich gewähren sie diesen Zugriff

a. der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien,

b. der für den Justizvollzug zuständigen Amtsstelle,

c. der für das Bürgerrechtswesen zuständigen kantonalen Amtsstelle.

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