211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 151a : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 151a
51 1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewäh-
ren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, ein-
schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängi-
gen und abgeschlossenen Verfahren.
2 Zusätzlich gewähren sie diesen Zugriff
a. der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien,
b. der für den Justizvollzug zuständigen Amtsstelle,
c. der für das Bürgerrechtswesen zuständigen kantonalen Amtsstelle.