Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 151 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (202 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 151

1 Strafbehörden dürfen andere Behörden über von ihnen

geführte Verfahren informieren, wenn die Voraussetzungen von § 17

des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-

ruar 20077 erfüllt sind.

2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen

bleiben vorbehalten.

← Art. 150 Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG) Art. 151a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →