211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 151 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 151
1 Strafbehörden dürfen andere Behörden über von ihnen
geführte Verfahren informieren, wenn die Voraussetzungen von § 17
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-
ruar 20077 erfüllt sind.
2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen
bleiben vorbehalten.