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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 147a : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 147a

56 Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden von der Organisation

Betreibungsbeamtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt.

3. Abschnitt: Strafverfahren

A. Grundsätze, Zuständigkeiten

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