211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 145 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 145
1 Der Gemeindeammann stellt die Erklärung innert dreier
Arbeitstage nach Eingang des Begehrens der Adressatin oder dem
Adressaten persönlich zu.
2 Im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person kann die
Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder
der Adressat nicht erreichbar ist.
3 Die gesuchstellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlan-
gen, dass die Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt.
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GOG
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