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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 145 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 145

1 Der Gemeindeammann stellt die Erklärung innert dreier

Arbeitstage nach Eingang des Begehrens der Adressatin oder dem

Adressaten persönlich zu.

2 Im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person kann die

Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder

der Adressat nicht erreichbar ist.

3 Die gesuchstellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlan-

gen, dass die Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt.

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GOG

211.1

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