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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 142 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 142

Das Einzelgericht gemäss § 24 nimmt vor Rechtshängig-

keit vorsorglich Beweise ab (Art. 158 ZPO).

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