Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 136a : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (202 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136a

50 Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elter-

liche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde,

in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung

umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.

B. Besondere Aufgaben des Einzelgerichts

← Art. 136 Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG) Art. 137 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →