211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 136a : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 136a
50 Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elter-
liche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde,
in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung
umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
B. Besondere Aufgaben des Einzelgerichts