211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 129 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 129
1 Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über Unentgeltliche
ein Gesuch um unentgeltliche Mediation.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen
für eine unentgeltliche Mediation in Familienrechtssachen festlegen.
Mediation