Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 129 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 129

1 Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über Unentgeltliche

ein Gesuch um unentgeltliche Mediation.

2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen

für eine unentgeltliche Mediation in Familienrechtssachen festlegen.

Mediation

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