Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 124 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 124

Entscheidet das Gericht nicht einstimmig, können die Min-

derheit sowie die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ihre

abweichende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen las-

sen. Diese wird den Parteien mitgeteilt.

Gerichtsbericht-

erstattung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SB140429 · zh (§ 124 GOG)
Appeal Against Simple Bodily Harm and Weapons Act Conviction with Statute of Limitations Dispute
Cited in the final orders (Point 11) regarding the communication of the minority opinion.