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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 116 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 116

1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der

Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staats-

anwaltes.

2 Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der

Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.

3 Die Jugendanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht

der Oberjugendanwaltschaft.

26

GOG

6. Teil: Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

211.1

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