211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 116 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 116
1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der
Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staats-
anwaltes.
2 Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der
Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.
3 Die Jugendanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht
der Oberjugendanwaltschaft.
26
GOG
6. Teil: Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
211.1