211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 112 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 112
Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus einer vom Re- Organisation
gierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen und
-anwälten.