Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 112 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 112

Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus einer vom Re- Organisation

gierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen und

-anwälten.

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