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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 110 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 110

1 Die Jugendanwältinnen und -anwälte üben die durch die Zuständigkeit

JStPO und Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG)32 der Unter- a. Jugend-

suchungsbehörde übertragenen Aufgaben aus.

2 Führt die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ein Verfahren

gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG32, richten sich die Kompetenzen nach Art. 352

StPO.

3 Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte können

keine

a. Zwangsmassnahmen anordnen,

b. Anklagen erheben und vertreten,

c. Strafbefehle erlassen, sofern anzuordnen ist

1. eine persönliche Leistung von mehr als einem Monat,

2. eine vollziehbare Freiheitsstrafe oder

3. eine Schutzmassnahme.

anwälte

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

UH130312 · zh (§ 110 GOG/ZH)
Appeal Against Provisional Placement of Minor in Youth Facility Upheld
Cited in reasoning regarding the authority of the Youth Prosecutor to order precautionary measures.