211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 10 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 10
Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung
auf seine Amtsdauer aus seinen Mitgliedern die Präsidentinnen und
Präsidenten
a. des Arbeitsgerichts,
b. des Mietgerichts,
c. des Jugendgerichts.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
PF220031 · zh (§ 10 Abs. 1 GOG)
Inheritance Cost Allocation and Untimely Appeal
Cited in the final orders for the determination and imposition of the court fee.