Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 10 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 10

Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung

auf seine Amtsdauer aus seinen Mitgliedern die Präsidentinnen und

Präsidenten

a. des Arbeitsgerichts,

b. des Mietgerichts,

c. des Jugendgerichts.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PF220031 · zh (§ 10 Abs. 1 GOG)
Inheritance Cost Allocation and Untimely Appeal
Cited in the final orders for the determination and imposition of the court fee.