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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 1 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 1

Dieses Gesetz

a. regelt die Organisation der Behörden und deren Zuständigkeit in

Zivil- und Strafverfahren,

b. enthält die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessord-

nung (ZPO) vom 19. Dezember 200828, der Schweizerischen Straf-

prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 200733 und der Schweize-

rischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 200934

notwendigen Verfahrensvorschriften,

c. bestimmt die zuständigen Gerichte in besonderen Verfahren gestützt

auf das ZGB25 und regelt das von diesen anzuwendende Verfahren,

d. regelt die Zuständigkeit der Gerichte für Anordnungen der frei-

willigen Gerichtsbarkeit (Art. 1 Bst.70 b ZPO),

e. bestimmt die zuständigen Gerichte bei Zwangsmassnahmen in

bestimmten Bereichen des Verwaltungsrechts,

f. regelt die Justizverwaltung der obersten kantonalen Gerichte.

Gegenstand

Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG) Art. 2 →

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