Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG) (GOG)
Inhaltsübersicht (202)
Gesetzestext (202 Artikel)
Dieses Gesetz
a. regelt die Organisation der Behörden und deren Zuständigkeit in
Zivil- und Strafverfahren,
b. enthält die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessord-
nung (ZPO) vom 19. Dezember 200828, der Schweizerischen Straf-
prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 200733 und der Schweize-
rischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 200934
notwendigen Verfahrensvorschriften,
c. bestimmt die zuständigen Gerichte in besonderen Verfahren gestützt
auf das ZGB25 und regelt das von diesen anzuwendende Verfahren,
d. regelt die Zuständigkeit der Gerichte für Anordnungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (Art. 1 Bst.70 b ZPO),
e. bestimmt die zuständigen Gerichte bei Zwangsmassnahmen in
bestimmten Bereichen des Verwaltungsrechts,
f. regelt die Justizverwaltung der obersten kantonalen Gerichte.
Gegenstand
Die ZPO, die StPO, die JStPO und dieses Gesetz finden unter Kantonales
Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- und Straf- Zivil- und
recht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemein-
den Anwendung.
Strafrecht
1.10.24-126
1
211.1
2. Teil: Gerichte
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gerichte
Sitz
Wahl
Neben-
beschäftigungen
der Richter
Offenlegung
von Interessen-
bindungen
1 Für Zivil- und Strafverfahren bestehen
a. in jedem Bezirk ein Bezirksgericht mit Arbeits-, Miet- und Jugend-
gericht,
b. das Obergericht mit Handelsgericht.
2 Besteht das Bezirksgericht aus mehreren Abteilungen, überträgt
es die Befugnisse des Jugendgerichts einer Abteilung.
3 Die Gerichte entscheiden über weitere Angelegenheiten, soweit
dieses oder ein anderes Gesetz es bestimmt.
Der Sitz der Bezirksgerichte befindet sich am Bezirks-
hauptort. Das Obergericht hat seinen Sitz in Zürich.
Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September
2003 (GPR) regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amts-
zwang und die Amtsdauer der Richterinnen und Richter, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
1 Die berufsmässige Vertretung von Parteien ist untersagt
a. den vollamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Bezirks-
gerichte und des Obergerichts vor allen Gerichten,
b. den teilamtlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte und des Ober-
gerichts vor diesen Gerichten,
c. den nicht vollamtlichen Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und
des Obergerichts, den Beisitzenden der Arbeits- und Mietgerichte
sowie den Handelsrichterinnen und -richtern vor dem Gericht, dem
sie angehören.
2 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts dürfen
nur mit Bewilligung des Kantonsrates der Verwaltung oder Geschäfts-
führung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft, die
wirtschaftliche Zwecke verfolgt, angehören.
49
1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatz-
mitglieder der Bezirksgerichte und des Obergerichts, Beisitzende eines
Arbeits- oder Mietgerichts sowie Handelsrichterinnen und -richter das
Gericht, dem sie angehören, schriftlich über
a. berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätig-
keit,
b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan-
tonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
2
GOG
GOG
211.1
c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengrup-
pen,
d. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bun-
des, des Kantons und der Gemeinden,
e. die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.
Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Jedes Gericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1
und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Es wacht
über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
2. Abschnitt: Die Bezirksgerichte
A. Organisation
1 Jedes Bezirksgericht besteht aus einer vollamtlichen Präsi- Mitglieder
dentin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und
teilamtlichen Mitgliedern.
2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7
Abs. 1 Bst.70 a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl-
tinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)40 abgeschlossen hat.54
3 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts für jedes Bezirks-
gericht die Stellenprozente und die Mindestzahl der Mitglieder fest.
4 Das Obergericht bestimmt jeweils vor den Wahlen für jedes Be-
zirksgericht nach dessen Anhörung die Zahl der voll- und teilamt-
lichen Mitglieder und legt die Beschäftigungsgrade für die Teilämter
fest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.
5 Die Bezirksgerichte können den Beschäftigungsgrad einzelner
Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellen-
prozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds
oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.68
1 Das Obergericht bestimmt die Zahl der Vizepräsidin- Vizepräsidien
nen und -präsidenten sowie der Einzelrichterinnen und -richter der und Einzel-
Bezirksgerichte.
2 Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den
Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr
aus seinen Mitgliedern in geheimer Wahl die Vizepräsidentinnen und
-präsidenten sowie die Einzelrichterinnen und -richter.
richter
1.10.24-126
3
211.1
GOG
Präsidium der
Arbeits-, Miet-
und Jugend-
gerichte
Ersatz-
mitglieder
Wahl der
Beisitzenden
der Arbeits-
gerichte
Wahl der
Beisitzenden
der Mietgerichte
Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung
auf seine Amtsdauer aus seinen Mitgliedern die Präsidentinnen und
Präsidenten
a. des Arbeitsgerichts,
b. des Mietgerichts,
c. des Jugendgerichts.
1 Das Obergericht kann auf Antrag eines Bezirksgerichts
Ersatzmitglieder ernennen. Es bestimmt deren Befugnisse.
2 Als Ersatzmitglied kann ernannt werden, wer in der Schweiz poli-
tischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen
Rechte vom 17. Dezember 197624 hat und ein juristisches Studium ge-
mäss Art. 7 Abs. 1 Bst.70 a BGFA40 abgeschlossen hat.55
1 Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden
die Beisitzenden der Arbeitsgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf
Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
2 Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter
der Arbeitgeber- bzw. der Arbeitnehmerseite. Die Beisitzenden wer-
den nach Möglichkeit gleichmässig aus folgenden Berufsgruppen vor-
geschlagen
a. Baugewerbe und Handwerksbetriebe,
b. Industriebetriebe,
c. Dienstleistungsbetriebe, Handel und Gastgewerbe.
3 Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände ein,
die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen
vollständigen Wahlvorschlag für die Arbeitgeber- und die Arbeitneh-
merseite ein.
4 Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.
5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. GPR.
1 Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden
die Beisitzenden der Mietgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf
Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
2 Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter
der Vermieter- bzw. der Mieterseite. Je zwei Beisitzende sind Verpach-
tende und Pachtende aus dem Bereich der Landwirtschaft.
3 Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände
ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je
einen vollständigen Wahlvorschlag für die Vermieter- und die Mieter-
seite ein.
4
GOG
211.1
4 Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.
5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. GPR.
Das Bezirksgericht entscheidet in Dreierbesetzung (Kolle- Besetzung
gialgericht). Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen des Gerichts
Geschäfte.
a. Im
Allgemeinen
1 Das Arbeitsgericht wird mit einer Präsidentin oder einem b. Als
Präsidenten und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus Arbeitsgericht
der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden besetzt.
Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
2 Die Beisitzenden werden unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde
beigezogen.
1 Das Mietgericht wird mit einer Präsidentin oder einem c. Als
Präsidenten und zwei Beisitzenden besetzt. Vorbehalten sind die dem Mietgericht
Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
2 Bei Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn-
und Geschäftsräume werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender
aus der Gruppe der Vermietenden und der Mietenden beigezogen.
3 Bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht werden je eine
Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Verpachtenden
und der Pachtenden beigezogen.
1 Die Bezirksgerichte stellen die Leitenden und die übrigen Juristisches und
Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Per- administratives
Personal
sonal an.
2 Das Obergericht bestimmt die Zahl dieser Stellen.
1 Die Bezirksgerichte erlassen eine Geschäftsordnung. Sie Geschäfts-
können darin Geschäfte der Justizverwaltung ständigen Kommissionen, ordnung
einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen.
2 Die Geschäftsordnungen sind dem Obergericht zur Genehmigung
vorzulegen.
B. Zuständigkeit des Kollegialgerichts
Das Bezirksgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkei- Als Zivilgericht
ten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes a. Im
Gericht zuständig ist.
Allgemeinen
1.10.24-126
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GOG
b. Als
Arbeitsgericht
1 Das Bezirksgericht entscheidet als Arbeitsgericht erst-
instanzlich
a. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeben-
den und Arbeitnehmenden,
b. Streitigkeiten zwischen Verleihenden und Arbeitnehmenden,
c. Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittle-
rinnen oder Vermittlern und Stellensuchenden,
d. Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Gleichstellungs-
gesetzes vom 24. März 199523,
e. Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember
199339 (Art. 243 Abs. 2 Bst.70 e ZPO).
2 Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, kön-
nen die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Aus-
schluss des Arbeitsgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.
c. Als
Mietgericht
1 Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten
a. aus Miet- (Art. 253 a OR26) und aus Pachtverhältnissen (Art. 276
OR26) für Wohn- und Geschäftsräume,
b. aus landwirtschaftlicher Pacht gemäss Art. 17 Abs. 2, 26 und 28 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche
Pacht27.
2 Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, kön-
nen die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der
Ausschluss des Mietgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.
Als Strafgericht
a. Im
Allgemeinen
b. Als
Jugendgericht
Das Bezirksgericht beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten,
die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen.
Das Bezirksgericht entscheidet als Jugendgericht gemäss
JSTPO.
Als Zivilgericht
a. Im
Allgemeinen
C. Zuständigkeit des Einzelgerichts
Das Einzelgericht entscheidet erstinstanzlich über
a. Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO,
die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind,
b. Klagen aus dem SchKG29 gemäss Art. 198 Bst.70 e Ziff. 2–8 ZPO,
c. Angelegenheiten und Streitigkeiten im summarischen Verfahren
(2. Teil, 5. Titel ZPO, Art. 248 ff. ZPO), die keiner anderen Instanz
zugewiesen sind,
6
GOG
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d. besondere eherechtliche Verfahren, Kinderbelange in familien-
rechtlichen Angelegenheiten, Verfahren bei eingetragener Part-
nerschaft (2. Teil 6.–8. Titel ZPO, Art. 271 ff. ZPO) und Klagen aus
Verwandtenunterstützung,
e. die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel ZPO), insbesondere die Aner-
kennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer
Entscheide.
Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts b. Als
entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss § 20 bis zu einem Arbeitsgericht
Streitwert von Fr. 30 000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten
von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die
Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts ent- c. Als
scheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss § 21 bis zu einem Mietgericht
Streitwert von Fr. 30 000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten
von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die
Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
a.
1 Das Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich
Übertretungen,
b.53 Verbrechen und Vergehen, ausser die Staatsanwaltschaft beantragt
1. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
2. eine Verwahrung nach Art. 64 StGB31,
3. eine Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59
StGB31,
4. eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB31,
5. einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bei gleichzeitig
zu widerrufenden bedingten Sanktionen oder
6. eine Landesverweisung von mehr als zehn Jahren,
c.70 Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbefehle sowie gegen Ent-
scheide auf Einziehung in Einstellungsverfügungen.
2 Hält das Einzelgericht eine Strafe oder Massnahme für angezeigt,
welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können,
so überweist es die Akten entsprechend Art. 334 StPO dem Kollegial-
gericht. Eine Rückweisung findet nicht statt.
Als Strafgericht
a. Im
Allgemeinen
Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts beur- b. Jugend-
teilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretun- gerichts-
gen zum Gegenstand haben.
präsident
1.10.24-126
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GOG
c. Zwangsmass-
nahmengericht
Weitere
Zuständigkeiten
a. Fürsorgerische
Unterbringung
b. Rechtshilfe
c. Amtshilfe an
Schiedsgerichte
d. Zwangsmass-
nahmen des Ver-
waltungsrechts
1 Das Einzelgericht eines Bezirksgerichts im örtlichen Zu-
ständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft oder
der Übertretungsstrafbehörde ist Zwangsmassnahmengericht gemäss
StPO33 und JSTPO34, 70
a. in Haftverfahren,
b. im Anwendungsbereich
1. der stationären Begutachtung (Art. 186 StPO),
2. des Verkehrs zwischen Verteidigung und inhaftierter Person
(Art. 235 Abs. 4 StPO),
3.70 der Entsiegelung im Vorverfahren und im Verfahren vor dem
erstinstanzlichen Gericht (Art. 248 a Abs. 1 Bst. a StPO),
4. der Friedensbürgschaft (Art. 373 StPO),
5.69 der gerichtlichen Genehmigung von internationalen Rechts-
hilfeersuchen um Zwangsmassnahmen im Ausland (Art. 55 a
StPO).
2 Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für diese Funktion im
ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe
Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung.
41 Das Einzelgericht entscheidet gemäss § 62 des Einführungs-
gesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012
(EG KESR)16 über Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbrin-
gung (Art. 426 ff. ZGB25).
1 Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivil-
sachen.
2 Zuständig ist das Einzelgericht am Ort, an dem die Verfahrens-
handlung durchgeführt werden soll.
3 Die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach § 150
dieses Gesetzes und nach Art. 43 ff. StPO, die internationale Rechtshilfe
nach § 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 dieses Gesetzes, Art. 54 ff. StPO und dem
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen 35.70
Dem Einzelgericht obliegen die Amtshilfe gemäss Art. 183
Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 des Bundesgesetzes vom 18. De-
zember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)30 sowie die
Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen
(Art. 356 Abs. 2 Bst.70 c ZPO).
1 Das Einzelgericht ist Haftrichterin oder -richter gemäss
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 200617 und gemäss Polizeigesetz vom
23. April 200718.
8
GOG
211.1
2 Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für die Funktion als Haft-
richterin und -richter im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Ober-
gericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze
Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich
a. entscheidet, wenn das Bundesrecht die richterliche Anordnung
oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vor-
sieht,
b. ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gesetz über den Beitritt
zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen vom 18. Mai 200921,
c. ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen
erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der
Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusam-
menarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)20.
3. Abschnitt: Das Obergericht
A. Organisation
1 Das Obergericht besteht aus einer vollamtlichen Präsiden- Mitglieder
tin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teil-
amtlichen Mitgliedern. Diese bilden die Plenarversammlung.
2 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die gesam-
ten Stellenprozente der Mitglieder fest.
3 Mit der Wahl setzt er den Beschäftigungsgrad fest.
4 Das Obergericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglie-
der mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente
verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit
dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.68
Der Kantonsrat legt die Zahl der Ersatzmitglieder fest. Für Ersatz-
die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Obergericht ein mitglieder
Vorschlagsrecht zu.
1 Der Kantonsrat legt die Zahl der Handelsrichterinnen und Handelsrichter
-richter fest.
2 Die Kantonsratskommission gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2 KV5
schreibt die Stellen öffentlich aus und prüft die Kandidaturen.
3.47
1.10.24-126
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GOG
Präsidien
Kammern,
Handels- und
Zwangsmass-
nahmengericht
Besetzung
Lohn der
Mitglieder und
Entschädigung
der Ersatz-
mitglieder
Juristisches und
administratives
Personal
Verordnung
über die
Organisation
Die Plenarversammlung wählt nach der Gesamterneuerung
für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende
Jahr eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten sowie die
erforderlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten.
1 Das Obergericht bildet zur Behandlung der einzelnen
Rechtsstreitigkeiten Kammern und das Handelsgericht. Das Handels-
gericht besteht aus Mitgliedern des Obergerichts sowie den Handels-
richterinnen und -richtern.
a.
2 Das Obergericht bestimmt zu den Zeitpunkten gemäss § 37
die Mitglieder der Kammern,
b. die Mitglieder des Handelsgerichts sowie dessen Präsidentin oder
Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten,
c. ein Mitglied, das die Aufgaben gemäss § 47 (Zwangsmassnahmen-
gericht) erfüllt, und dessen Stellvertretung.
1 Die Kammern des Obergerichts entscheiden in Dreier-
besetzung, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz Fünferbeset-
zung vorschreibt.
2 Das Handelsgericht wird, unter Vorbehalt von § 45, für die Be-
handlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten mit zwei Mitgliedern des
Obergerichts und mit drei Handelsrichterinnen oder -richtern besetzt,
die unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet werden.
Der Kantonsrat regelt die Entlöhnung der Mitglieder und
die Entschädigung der Ersatzmitglieder des Obergerichts.
Das Obergericht stellt die Generalsekretärin oder den Gene-
ralsekretär, die stellvertretenden Generalsekretärinnen oder -sekre-
täre, die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schrei-
ber sowie das administrative Personal an.
1 Die Plenarversammlung erlässt eine Verordnung über die
Organisation des Obergerichts.
2 Geschäfte der Justizverwaltung können ständigen Kommissionen,
einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen
werden.
10
GOG 211.1
B. Zuständigkeit
Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz
a. Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.70 f ZPO,
b. Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO,
c. Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale
Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zustän-
digkeit bestimmt.
Das Handelsgericht entscheidet als einzige Instanz Streitig-
keiten gemäss
a. Art. 5 Abs. 1 Bst.70 a–e und h ZPO,
b. Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 Bst.70 b ZPO, deren Streitwert mindestens
Fr. 30 000 beträgt.
Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts oder
ein von dieser oder diesem bezeichnetes Mitglied des Handelsgerichts
entscheidet als einzige Instanz und Einzelgericht
a. Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.70 g ZPO,
b. über Anordnungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 ZPO,
c. Streitigkeiten gemäss Art. 250 Bst.70 c ZPO, deren Streitwert min-
destens Fr. 30 000 beträgt,
d. über den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) im Zustän-
digkeitsbereich des Handelsgerichts.
Das Obergericht ist das zuständige Gericht gemäss Art. 356
Abs. 1 und Abs. 2 Bst.70 a und b ZPO.
Ein Mitglied des Obergerichts
a.44 ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit von §§ 29 und 33 Zwangs-
massnahmengericht gemäss StPO, JStPO, Polizeiorganisations-
gesetz vom 29. November 200419 und Polizeigesetz18,
b. entscheidet ausserhalb von Strafverfahren über die invasive Pro-
benahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-
Profils gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst.70 b* des DNA-Profil-Gesetzes vom
20. Juni 2003,
c.58 ist Genehmigungsbehörde gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgeset-
zes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs (BÜPF)38.
*Heute: Art. 6 Abs. 1.
1.10.24 - 126
Als einzige
Instanz in
Zivilsachen
a. Obergericht
im Allgemeinen
b. Handels-
gericht
c. Einzelgericht
des Handels-
gerichts
In Schieds-
sachen
Als Zwangs-
massnahmen-
gericht
11
211.1
GOG
Als Rechts-
mittelinstanz
a. In Zivilsachen
b. In Strafsachen
c. In besonderen
Verfahren
gestützt auf das
ZGB
d. In verwal-
tungsrechtlichen
Verfahren
Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz
gemäss ZPO.
Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerde-
instanz gemäss StPO und JStPO.
Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen41
a. Entscheide des Einzelgerichts gemäss § 30 (fürsorgerische Unter-
bringung),
b. Entscheide des Bezirksrates als Beschwerdeinstanz gegen Ent-
scheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; § 63
EG KESR16),
c. Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates über
Namensänderungen (§ 45 EG zum ZGB15).
1 Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen Entscheide
der Bezirksgerichte gestützt auf materielles Verwaltungsrecht, sofern
dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen.
2 Entscheide gemäss § 47 lit. b können beim Obergericht mit Be-
schwerde nach den Bestimmungen des VRG angefochten werden.
3 Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 Abs. 3
BÜPF38. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des VRG ergän-
zend Anwendung.58
Schlichtungs-
behörden
3. Teil: Schlichtungsbehörden
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
Schlichtungsbehörden gemäss ZPO sind
a. die Friedensrichterinnen und -richter,
b. die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem
Gleichstellungsgesetz,
c. die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen.
12
GOG
211.1
2. Abschnitt: Friedensrichterinnen und Friedensrichter
1 Jede politische Gemeinde hat mindestens eine Friedens- Amtskreis
richterin oder einen Friedensrichter. Mehrere Gemeinden desselben
Bezirks können die Aufgaben der Friedensrichterin oder des Friedens-
richters gemeinsam besorgen lassen.
2 Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Friedensrichter-
kreis (Zweckverband) zusammen, holt der Regierungsrat vor der Ge-
nehmigung einen Bericht des Obergerichts ein.
3 Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Verwaltungskreisen,
kann der Regierungsrat auf Antrag des Gemeindevorstands und nach
Anhörung des Obergerichts Friedensrichterkreise zusammenschlies-
sen.56
Das GPR regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Wahl
Amtszwang und die Amtsdauer der Friedensrichterinnen und -richter,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1 Das Bezirksgericht ernennt für jede Friedensrichterin und Stellvertreter
jeden Friedensrichter eine Friedensrichterin oder einen Friedensrich-
ter aus dem Bezirk als Stellvertretung.
2 Ausnahmsweise kann das Bezirksgericht aus den stimmberechtig-
ten Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern für eine bestimmte Zeit
eine ausserordentliche Stellvertretung bestellen.
Die Gemeinden entlöhnen die Friedensrichterinnen und -rich- Lohn
ter und vergüten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromate-
rialien und dergleichen. Die Einnahmen der Friedensrichterinnen und
-richter fallen in die Gemeindekasse.
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter ist Schlich- Zuständigkeit
tungsbehörde gemäss ZPO, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Abschnitt: Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten
nach dem Gleichstellungsgesetz
Im Kanton besteht eine Paritätische Schlichtungsbehörde Amtskreis
für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199523.
1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus der oder dem Vor- Organisation,
sitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar Wahl
gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der privaten oder öffent-
lichen Arbeitgebenden und deren Verbände sowie der Verbände der
Arbeitnehmenden.
1.10.24 - 126
13
211.1
GOG
Angliederung,
Geschäfts-
führung
Besetzung
Zuständigkeit
Amtskreis
Wahl
Angliederung,
Geschäfts-
führung
Zuständigkeit
2 Das Obergericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder die
Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Die privaten und öffentlichen
Arbeitgebenden und die Verbände unterbreiten dem Obergericht
Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmässige Vertretung
von Frauen und Männern.
1 Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirks-
gericht Zürich angegliedert.
2 Die oder der Vorsitzende führt die Schlichtungsbehörde.
Die Schlichtungsbehörde wird für jede Verhandlung mit der
oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung sowie je einem Mit-
glied aus Kreisen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
besetzt. Beide Geschlechter sind vertreten. Bei der Besetzung ist der
rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.
Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199523.
4. Abschnitt: Paritätische Schlichtungsbehörden in Miet- und Pacht-
sachen
Jeder Bezirk hat eine Paritätische Schlichtungsbehörde in
Miet- und Pachtsachen.
1 Das Bezirksgericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mit-
glieder
a. aus seinen Gerichtsschreiberinnen oder -schreibern die Vorsitzen-
den,
b. die weiteren Mitglieder.
2 Die Verbände unterbreiten Wahlvorschläge für die weiteren Mit-
glieder.
3 Das Amt eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde ist unvereinbar
mit demjenigen eines Mitglieds des Mietgerichts.
1 Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirks-
gericht angegliedert.
2 Das Bezirksgericht regelt die Geschäftsführung der Schlichtungs-
behörde.
1 Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.
14
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211.1
2 Sie behandelt Gesuche um Hinterlegung von Miet- und Pacht-
zinsen gestützt auf Art. 259 g und 288 OR26. Hinterlegungsstelle ist die
Kasse des Bezirksgerichts.
4. Teil: Justizverwaltung sowie Aufsicht über Gerichte,
Schlichtungsbehörden und weitere Behörden
1. Abschnitt: Justizverwaltung
A. Wahl- und Abstimmungsverfahren
Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich
das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der
Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die
Gemeindebehörden.
B. Oberste kantonale Gerichte
1 Die obersten kantonalen Gerichte sind in ihrer Justizver- Allgemeines
waltung unabhängig.
2 Sie arbeiten bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von
Liegenschaften mit der für das Bauwesen zuständigen Direktion
zusammen. Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat
regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung.
Gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgane sind
a. der Plenarausschuss der Gerichte,
b. die Verwaltungskommission der Gerichte.
1 Mitglieder des Plenarausschusses sind
Gerichtsüber-
greifende Justiz-
verwaltungs-
organe
Plenarausschuss
a. die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte oder der Gerichte
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
b. sechs von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Ober-
gerichts,
c. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Verwal-
tungsgerichts,
d. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Sozial-
versicherungsgerichts.
2 Die Einberufung des Plenarausschusses erfolgt auf Beschluss der
Verwaltungskommission durch deren Präsidentin oder Präsidenten.
1.10.24-126
15
211.1
GOG
Verwaltungs-
kommission
der Gerichte
Zuständigkei-
ten der gerichts-
übergreifenden
Justizverwal-
tungsorgane
a. Allgemeines
3 Der Plenarausschuss verhandelt und beschliesst unter dem Vor-
sitz der Präsidentin, des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des
Vizepräsidenten der Verwaltungskommission. Jedes oberste kantonale
Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Sek-
retärin oder der Sekretär der Verwaltungskommission führt das Proto-
koll.
4 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantona-
len Gerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5 Wahlen und Beschlüsse des Plenarausschusses bedürfen der Zu-
stimmung von mindestens neun seiner Mitglieder.
1 Die Verwaltungskommission der Gerichte setzt sich zu-
sammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten kanto-
nalen Gerichte. Die Präsidentinnen und Präsidenten können sich bei
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts an den Kom-
missionssitzungen vertreten lassen.
2 Die Kommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
3 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kanto-
nalen Gerichte nehmen an den Kommissionssitzungen mit beraten-
der Stimme teil. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des
Gerichts, dem die Präsidentin oder der Präsident angehört, ist Kom-
missionssekretärin oder Kommissionssekretär und führt das Protokoll.
Bei Verhinderung der Kommissionssekretärin oder des Kommissions-
sekretärs bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertre-
tung.
4 Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn alle
obersten kantonalen Gerichte vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse
der Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mit-
glieder.
5 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Kommission,
so oft die Geschäfte es erfordern und wenn ein anderes Mitglied es
verlangt.
Die gerichtsübergreifenden Justizverwaltungsorgane sind für
die Justizverwaltung aller Gerichte des Kantons und der ihnen unter-
stellten Behörden und Amtsstellen zuständig, soweit dieses oder ein
anderes Gesetz es vorsieht.
16
GOG 211.1
1 Der Plenarausschuss erlässt Verordnungen
b. Plenar-
a. gemäss § 56 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 19989, ausschuss
b. über die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen, Auskunftsperso-
nen und Sachverständigen10,
c. über die Gerichtsauditorinnen und -auditoren13,
d. betreffend die Information über Gerichtsverfahren und die Akten-
einsicht Dritter11.
2 Der Plenarausschuss und der Regierungsrat können über das
Dolmetscherwesen eine Verordnung12 erlassen.
1 Die Verwaltungskommission der Gerichte bereitet die Ge- c. Verwaltungs-
schäfte des Plenarausschusses vor und stellt diesem Antrag.
kommission
2 Sie besorgt den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie-
rungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betref-
fen.
3 Sie kann bei Einstimmigkeit zu Geschäften, namentlich zu Geset-
zesentwürfen, die für die kantonale Justiz als Ganzes bedeutsam sind,
Stellung nehmen.
1 Die Gerichte sind dem Gesetz über Controlling und Rech- Controlling und
nungslegung (CRG) vom 9. Januar 200622 und den Ausführungserlas- Rechnungs-
sen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
legung,
Ausgaben-
2 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversiche- bewilligung
rungsgericht führen je eine eigene Rechnung. Sie unterbreiten dem
Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistun-
gen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre
Tätigkeit mit Einschluss der Rechnung.
3 Sie sind bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat
gleichgestellt. §§ 19–25 CRG22 gelten sinngemäss.
C. Obergericht und Bezirksgerichte
1 Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung, Obergericht
soweit sie nicht anderen Behörden vorbehalten ist.
gen.
2 Es erlässt die dazu erforderlichen Verordnungen und Anweisun-
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts besorgt Leitung
die Geschäftsleitung.
2 Sie oder er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des
Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledi-
gung der Geschäfte.
des Gerichts
1.10.24-126
17
211.1
Stabsstellen
GOG
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Ober-
gerichts sowie die Leitenden Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber
sind Stabsstellen des jeweiligen Gerichts. Sie leiten die juristische und
die administrative Kanzlei.
Oberaufsicht
des Kantons-
rates
Aufsicht des
Obergerichts
Aufsicht der
Bezirksgerichte
2. Abschnitt: Aufsicht
A. Zuständige Aufsichtsbehörden
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung
der Zivil- und Strafrechtspflege aus. Das Obergericht erstattet ihm
jährlich Bericht.
a.
2 Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts umfasst
seine Tätigkeit und diejenige der angegliederten Kommissionen,
b. die Tätigkeit aller unter seiner unmittelbaren und mittelbaren Auf-
sicht stehenden Behörden und Ämter,
c. den Gang der Zivil- und Strafrechtspflege im Allgemeinen.
1 Das Obergericht beaufsichtigt
a. seine Kammern und das Handelsgericht sowie die angegliederten
Kommissionen,
b. die ihm unterstellten Gerichte,
c. die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem
Gleichstellungsgesetz.
2 Es beaufsichtigt mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der
Bezirksgerichte unterstellten Behörden und Ämter. Es schafft beson-
dere Inspektorate für die Aufsicht über die Notariate, die Grundbuch-
und Konkursämter sowie die Gemeindeammann- und Betreibungs-
ämter.
3 Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem
Gleichstellungsgesetz erstattet dem Obergericht jährlich Bericht über
ihre Tätigkeit.
1 Die Bezirksgerichte beaufsichtigen in erster Instanz
a. die Friedensrichterämter,
b. die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen,
c. die Gemeindeammann- und Betreibungsämter,
d. die Notariate,
e. die Grundbuch- und Konkursämter.
18
GOG
211.1
Sie erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit
und diejenige der Behörden und Ämter gemäss Abs. 1 lit. a–c.
B. Aufsichtsbeschwerde
1 Verletzen Mitglieder von Gerichts- und Schlichtungsbehör- Zulässigkeit und
den sowie von angegliederten Kommissionen Amtspflichten, kann Zuständigkeit
bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben
werden.
2 Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen.
1 Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kennt- Verfahren
nisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat
einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie
sich nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur schrift-
lichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schrift-
lichen Beantwortung zu.
3 Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes
wegen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über
das Beweisverfahren, sind sinngemäss anwendbar.
Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann Weiterzug
innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Ober-
gericht erhoben werden. Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar.
Die §§ 83 und 84 sind auf Beschwerdeverfahren anwend- Anwendung
bar, die auf anderen kantonalen oder auf eidgenössischen Erlassen auf andere
beruhen, soweit diese eine Aufsicht durch richterliche Behörden vor- Verfahren
sehen und nicht eigene Verfahrensvorschriften enthalten.
5. Teil: Strafverfolgungsbehörden
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 Strafverfolgungsbehörden sind
a. die Polizei,
b. im Verfahren gegen Erwachsene
1. die Statthalterämter und die vom Regierungsrat bezeichneten
Gemeinden,
1.10.24-126
19
Strafverfol-
gungsbehörden
211.1
2. die Staatsanwaltschaften,
3. die Oberstaatsanwaltschaft,
c. im Verfahren gegen Jugendliche
1. die Jugendanwaltschaften,
2. die Oberjugendanwaltschaft.
2 Im Ordnungsbussenverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach
den §§ 170 ff.
3 Der Regierungsrat regelt ergänzend zu den Bestimmungen die-
ses Gesetzes die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt-
schaften, der Oberstaatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaften und
der Oberjugendanwaltschaft.
Vertretung
des Kantons
Neben-
beschäftigung
Offenlegung
von Interessen-
bindungen
Datenschutz-
beratung
Der Kanton kann die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie
die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte mit seiner Vertretung in Zivil-
und Verwaltungssachen beauftragen.
Oberstaatsanwältinnen und -anwälten, Oberjugendanwäl-
tinnen und -anwälten, Staatsanwältinnen und -anwälten sowie Jugend-
anwältinnen und -anwälten ist die berufsmässige Vertretung von Par-
teien vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten untersagt.
48 1 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7
sinngemäss für Oberstaatsanwältinnen und -anwälte, Staatsanwältinnen
und -anwälte, Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie Jugendánwäl-
tinnen und -anwälte.
2 Die Oberstaatsanwaltschaft erstellt das Register für sich und die
Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft für sich und die
Jugendanwaltschaften. Sie wachen über die Einhaltung der Offen-
legungspflichten.
64 1 Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft
und die Statthalterämter bezeichnen je eine für die Datenschutzberatung
zuständige Person.
2 Diese hat folgende Aufgaben
a. Sie berät und unterstützt die Strafverfolgungsbehörden (Oberstaats-
anwaltschaft und Staatsanwaltschaften, Oberjugendanwaltschaft und
Jugendanwaltschaften sowie Statthalterämter) bei der Bearbeitung
von Personendaten.
b. Sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 10 Abs. 1
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-
ruar 20077 vor.
c. Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten-
schutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.
20
GOG
2. Abschnitt: Verfahren gegen Erwachsene
A. Übertretungsstrafbehörden
211.1
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen steht Zuständige
den Statthalterämtern zu.
2 Der Regierungsrat kann die Verfolgung und Beurteilung von
Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn
diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage
ist. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen, welche die
ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen.
3 Die Strafbefugnis der Gemeinde beträgt höchstens Fr. 500 Busse.
Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage nicht überstei-
gen.58
Behörden
Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafunter- Überweisung
suchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet
wurde, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen, wenn
nur eine Übertretung vorliegt.
Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall ent- Rechtsmittel
schieden hat, kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erhe-
ben.
Bussen, die von einer Gemeindebehörde ausgefällt und ein- Verwendung
getrieben werden, fallen dieser zu.
der Bussen
B. Staatsanwaltschaften
1 Die Staatsanwaltschaften bestehen aus
a. Allgemeinen Staatsanwaltschaften,
b. Besonderen Staatsanwaltschaften, die im ganzen Kantonsgebiet
für bestimmte Delikte zuständig sind.
2 Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Allgemeinen Staats-
anwaltschaften und die Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwalt-
schaften fest und bestimmt die Sitze.
Organisation
1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen die Staats- Ordentliche
anwältinnen und -anwälte auf Amtsdauer. Diese können im ganzen Staatsanwälte
Kanton eingesetzt werden.
1.10.24-126
21
211.1
GOG
Ausserordent-
liche Staats-
anwälte und
stellvertretende
Staatsanwälte
Leitende
Staatsanwälte
Wahlfähigkeits-
zeugnis
a. Wählbarkeits-
voraus-
setzungen
b. Erteilung
und Entzug
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Staatsanwältinnen und -anwälte
im Kanton fest. Bei der Festlegung der Zahl der in den Bezirken zu
wählenden Staatsanwältinnen und -anwälte berücksichtigt er insbe-
sondere
a. die Verteilung der erfassten Straftaten auf die Bezirke,
b. den Einwohnerbestand und die Bevölkerungsentwicklung in den
Bezirken.
3 Das Gesetz über die politischen Rechte regelt das Wahlverfah-
ren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der ordent-
lichen Staatsanwältinnen und -anwälte.
Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältin-
nen und -anwälte und die für das Justizwesen zuständige Direktion
stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte ernennen.
Der Regierungsrat ernennt aus dem Kreis der ordentlichen
und ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte die Leitenden
Staatsanwältinnen und -anwälte.
1 Als ordentliche, ausserordentliche und stellvertretende
Staatsanwältinnen und -anwälte können nur Personen gewählt oder
ernannt werden, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügen. Vorbe-
halten bleibt die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin
oder eines ausserordentlichen Staatsanwaltes zur Durchführung einer
einzelnen Strafuntersuchung.
2 Das Wahlfähigkeitszeugnis darf im Zeitpunkt einer erstmaligen
Bewerbung nicht älter als acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen ist
ein neues Wahlfähigkeitszeugnis notwendig, wenn die Aufgabe der
Tätigkeit länger als acht Jahre zurückliegt.
1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt das Wahlfähigkeits-
zeugnis an Bewerberinnen oder Bewerber, die
a. ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.70 a BGFA40,55 ab-
geschlossen haben,
b. über mehrjährige Berufstätigkeit in Rechtspflege oder Advokatur
in der Schweiz verfügen und
c. sich während einer einjährigen Kandidatur bei einer Staatsanwalt-
schaft bewährt oder eine Fähigkeitsprüfung bestanden haben.
2 Sie entscheidet auf Bericht und Antrag einer Prüfungskommis-
sion. Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt die Mitglie-
der der Prüfungskommission.
22
GOG
211.1
3 In besonderen Fällen kann die Oberstaatsanwaltschaft der Bewer-
berin oder dem Bewerber die Kandidatur oder die Fähigkeitsprüfung
ganz oder teilweise erlassen, wenn diese oder dieser auf gleichwertige
andere Weise den Nachweis für die Fähigkeit und Eignung zur pflicht-
gemässen Amtsführung erbringt.
4 Die für das Justizwesen zuständige Direktion entzieht einer Staats-
anwältin oder einem Staatsanwalt das Wahlfähigkeitszeugnis vorüber-
gehend oder dauernd, wenn diese oder dieser gestützt auf §§ 19 oder
22 des Personalgesetzes entlassen wird. Eine Wiedererteilung ist mög-
lich.
1 Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder c. Gebühren
zum Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses wird eine Gebühr von
Fr. 500-1000 erhoben.
2 Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Dop-
pelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herab-
gesetzt werden.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung folgende Be-d. Ausführungs-
reiche näher
bestimmungen
a. Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses14, insbeson-
dere hinsichtlich Kandidatur und Fähigkeitsprüfung sowie der Ver-
fahren,
b. Zusammensetzung, Organisation und Besetzung der Prüfungskom-
mission.
Die Oberstaatsanwaltschaft kann Mitarbeitende der Staats- Assistenz-
anwaltschaft als Assistenzstaatsanwältinnen oder -anwälte ernennen.
staatsanwälte
1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte üben die durch die Zuständigkeit
StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus.
2 Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können
keine
a. Strafuntersuchungen eröffnen,
b. Zwangsmassnahmen anordnen,
c. Anklagen erheben und vertreten.
3 Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu
den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefeh-
len entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist.
a. Staatsanwälte
1 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staats- b. Leitende
anwalt besorgt die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und ver- Staatsanwälte
tritt diese nach aussen.
1.10.24 - 126
23
211.1
GOG
2 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt
a. genehmigt Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsver-
fügungen der Staatsanwaltschaft,
b. kann Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle der Staats-
anwaltschaft erheben,
c. kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben.
3 Sie oder er kann die Befugnis gemäss Abs. 2 lit. c im Einzelfall
Staatsanwältinnen oder -anwälten ihrer oder seiner Amtsstelle über-
tragen, denen die Oberstaatsanwaltschaft allgemein die Befähigung
dazu zuerkannt hat.
Organisation
Ernennung
Zuständigkeit
a. Im
Allgemeinen
b. Vertretung
des Kantons
C. Oberstaatsanwaltschaft
Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus einer vom Regie-
rungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberstaatsanwältinnen und -anwäl-
ten.
1 Der Regierungsrat ernennt die Oberstaatsanwältinnen
und -anwälte und die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leiten-
den Oberstaatsanwalt.
2 Der Regierungsrat kann ausserordentliche Oberstaatsanwältin-
nen und -anwälte einsetzen.
1 Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die
Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton.
2 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaats-
anwalt besorgt die Geschäftsleitung. Sie oder er vertritt die Ober-
staatsanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde nach aussen.
1 Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton
a. in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht und vor dem
Bundesstrafgericht,
b. gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen
Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundes-
strafgericht.
2 Sie kann die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a einer Leitenden Staats-
anwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt übertragen. Die Aufga-
ben gemäss Abs. 1 lit. b kann sie im Einzelfall einer Staatsanwältin
oder einem Staatsanwalt übertragen.
24
GOG
211.1
3. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche
A. Jugendanwaltschaften
Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Jugendanwalt- Organisation
schaften fest und bestimmt ihre Sitze.
1 Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt
a. die Jugendanwältinnen und -anwälte,
b. die Leitenden Jugendanwältinnen und -anwälte.
2 Die Oberjugendanwaltschaft ernennt die stellvertretenden Jugend-
anwältinnen und -anwälte.
Ernennung
1 Die Jugendanwältinnen und -anwälte üben die durch die Zuständigkeit
JStPO und Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG)32 der Unter- a. Jugend-
suchungsbehörde übertragenen Aufgaben aus.
2 Führt die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ein Verfahren
gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG32, richten sich die Kompetenzen nach Art. 352
StPO.
3 Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte können
keine
a. Zwangsmassnahmen anordnen,
b. Anklagen erheben und vertreten,
c. Strafbefehle erlassen, sofern anzuordnen ist
1. eine persönliche Leistung von mehr als einem Monat,
2. eine vollziehbare Freiheitsstrafe oder
3. eine Schutzmassnahme.
anwälte
Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugend- b. Leitende
anwalt leitet neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugend- Jugendanwälte
anwalt ihre oder seine Jugendanwaltschaft.
B. Oberjugendanwaltschaft
Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus einer vom Re- Organisation
gierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen und
-anwälten.
Der Regierungsrat ernennt die Oberjugendanwältinnen Ernennung
und -anwälte sowie die Leitende Oberjugendanwältin oder den Lei-
tenden Oberjugendanwalt. Er kann ausserordentliche Oberjugend-
anwältinnen und -anwälte einsetzen.
1.10.24 - 126
25
Zuständigkeit
211.1
GOG
1 Die Oberjugendanwaltschaft plant, führt und steuert die
Jugendstrafverfolgung im Kanton sowie die damit verbundenen Voll-
zugsaufgaben.
2 Sie sorgt dafür, dass Jugendanwaltschaften und die Organe der
Jugendhilfe zusammenarbeiten.
3 Sie übt im Jugendstrafverfahren diejenigen Befugnisse aus, die
im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft und die
Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte ausüben. Dazu gehören
namentlich
a. die Vertretung des Kantons gegenüber den Bundesbehörden bei
der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichts-
standskonflikten vor dem Bundesstrafgericht,
b. die Genehmigung der Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Ein-
stellungsverfügungen der Jugendanwaltschaften,
c. die Erhebung von Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle,
d. die Erhebung von Rechtsmitteln vor den kantonalen und eidge-
nössischen Instanzen.
4 Die Oberjugendanwaltschaft kann die Befugnisse gemäss Abs. 3
lit. b-d an Leitende Jugendanwältinnen oder -anwälte übertragen.
Aufsicht über
die Oberstaats-
anwaltschaft
und die
Oberjugend-
anwaltschaft
Aufsicht über
die Staats-
anwälte und
Jugendanwälte
4. Abschnitt: Aufsicht
1 Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwalt-
schaft stehen unter der Aufsicht der für das Justizwesen zuständigen
Direktion.
2 Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft, die Ober-
jugendanwaltschaft und die Polizei Schwerpunkte der Strafverfolgung
festlegen.
3 Der Regierungsrat und die Direktion können der Oberstaats-
anwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft die Weisung erteilen,
eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unter-
lassen.
1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der
Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staats-
anwaltes.
2 Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der
Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.
3 Die Jugendanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht
der Oberjugendanwaltschaft.
26
GOG
6. Teil: Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
211.1
Die Aufsichtsbehörde bezeichnet ausserordentliche Stell- Ausser-
vertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem ordentliche
anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, Stellvertretung
wenn infolge Ausstands
a. ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht
besetzt werden kann, oder
b. der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist.
bei Ausstand
66 Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und Direkter
c, die Strafgerichte und das Einzelgericht in Geschäften gemäss § 137 Datenzugriff
können in hängigen Verfahren Daten über das steuerbare Einkommen
und Vermögen durch direkten elektronischen Zugriff von den Ge-
meindesteuerämtern erheben.
2 Die zugriffsberechtigte Behörde beschränkt die Zahl der Zugriffs-
berechtigten.
3 Sie schützt den Zugriff und sorgt für dessen Protokollierung.
§§ 119 und 120.67
1 Die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschrie- Zustellung
bene Postsendung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Sie kann insbe-
sondere durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder
die Polizei vorgenommen werden.
2 Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des
Kantons Zürich.
Als Feiertage gelten Neujahrstag, Berchtoldstag (2. Ja- Feiertage
nuar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,
1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
1 Der Regierungsrat und das Obergericht können einzeln Sachverständige
oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zuständigkeitsbereich
Regelungen über die Bestellung von Sachverständigen erlassen.
2 Die Verordnung regelt insbesondere
a. die Voraussetzungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen sind,
b. die Zuständigkeit und das Verfahren der Zulassung als Sachver-
ständige,
c. die Auftragserteilung und -erfüllung,
d. die Entschädigung der Sachverständigen.
1.10.24-126
27
211.1
GOG
Minderheits-
meinung
Entscheidet das Gericht nicht einstimmig, können die Min-
derheit sowie die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ihre
abweichende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen las-
sen. Diese wird den Parteien mitgeteilt.
Gerichtsbericht-
erstattung
Die Medien sind verpflichtet, eine vom Gericht angeord-
nete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung
zu veröffentlichen.
Anwendbares
Verfahrensrecht
2. Abschnitt: Zivilverfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
45 Weist das kantonale Recht eine Aufgabe einem Zivil-
gericht zu, richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt einer abweichen-
den Regelung nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden
Bestimmungen dieses Gesetzes.
Sachliche
Zuständigkeit
mehrerer
Gerichte
1 Sind für die Beurteilung einer Streitigkeit sowohl das
Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich
zuständig, bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern
sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt
haben oder die beklagte Partei sich nicht bereits vorbehaltlos auf die
Klage eingelassen hat.
2 Die beklagte Partei muss die Einrede der fehlenden sachlichen
Zuständigkeit spätestens mit der Klageantwort erheben. Das Gericht
entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei sofort über seine Zustän-
digkeit.
Entscheid über
Ausstands-
begehren
Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO ent-
scheidet46
a. das Gericht, dem die betroffene Person angehört, wenn eine Ge-
richtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber betroffen ist,
b. das Obergericht, wenn Mitglieder der Paritätischen Schlichtungs-
behörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz betrof-
fen sind,
c. das Bezirksgericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des
Bezirksgerichts, Beisitzende des Arbeits- oder des Mietgerichts,
Friedensrichterinnen, Friedensrichter oder Mitglieder der Paritä-
tischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen betroffen
sind,
28
GOG
211.1
d. das Obergericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Ober-
gerichts oder Handelsrichterinnen oder -richter betroffen sind,
e. das Verwaltungsgericht, wenn das Obergericht für den Entscheid
gemäss lit. d auch durch Zuzug der Ersatzmitglieder nicht mehr
gehörig besetzt werden kann.
46 Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zustän- Unentgeltliche
digen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht.
vor Klage-
einreichung
1 Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über Unentgeltliche
ein Gesuch um unentgeltliche Mediation.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen
für eine unentgeltliche Mediation in Familienrechtssachen festlegen.
Mediation
1 Das Gericht sorgt für die systematische Ablage der Akten Aktenführung
und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in und -aufbewah-
einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.
2 Originaldokumente sind den berechtigten Personen gegen Emp-
fangsbestätigung zurückzugeben, sobald die Sache rechtskräftig ent-
schieden ist.
3 Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung.
1 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn
a. sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwal-
tungsverfahren benötigen und
b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder priva-
ten Interessen entgegenstehen.
2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.
3 Das Gericht kann ihnen Akteneinsicht gewähren, wenn
a. sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Inte-
resse geltend machen und
b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder priva-
ten Interessen entgegenstehen.
rung
Akteneinsicht
von Behörden
und Dritten
Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden Bild- und Ton-
sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichts- aufnahmen
gebäuden sind nicht gestattet.
1 An den Verhandlungen und an der Entscheidfällung Mitwirkung
nimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 eine Gerichtsschreiberin oder ein eines Gerichts-
Gerichtsschreiber teil. Diese oder dieser führt das Protokoll und hat
beratende Stimme.
schreibers
1.10.24 - 126
29
211.1
GOG
Beratung
Form der
Entscheide
Unterzeichnung
Amtliche
Meldepflichten
Erbrechtliche
Geschäfte
a. Aufgaben
Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann diesen
übertragen werden.
Auf den Beizug einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichts-
schreibers kann verzichtet werden, wenn eine Mitwirkung für die
Protokollführung nicht erforderlich ist.
Die Urteilsberatungen gemäss Art. 54 Abs. 2 ZPO sind
nicht öffentlich.
Das Gericht berät seine Entscheide mündlich, wenn
a. ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der
Gerichtsschreiber es verlangt,
b. keine Einstimmigkeit besteht.
weg.
In den übrigen Fällen entscheidet das Gericht auf dem Zirkular-
Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Entscheidet das Gericht eine Sache materiell, fällt es ein
Urteil.
Die übrigen Entscheide fällt eine Kollegialbehörde durch Be-
schluss, eine Einzelperson durch Verfügung.
Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordent-
lichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die
Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Andere Entscheide
unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin
oder der Gerichtsschreiber.
50 Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elter-
liche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde,
in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung
umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
B. Besondere Aufgaben des Einzelgerichts
Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde
für
a. die Anordnung des Inventars und die Sicherstellung bei Nach-
erbeneinsetzung (Art. 490 ZGB25),
b.41 Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB), soweit
dies nicht Sache der KESB ist (§ 125 Abs. 2 EG ZGB15), sowie die
Anordnung von Erbschaftsverwaltung und Erbenaufruf (Art. 554
und 555 ZGB),
30
GOG
211.1
c. die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen
sowie die Benachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des
Willensvollstreckers (Art. 556–558 und 517 ZGB),
d. die Ausstellung des Erbscheines an gesetzliche und eingesetzte
Erbinnen und Erben (Art. 559 ZGB),
e. die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und die erfor-
derlichen Anordnungen (Art. 570 und 574–576 ZGB),
f. die Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580, 585 Abs. 2
und 587 ZGB) sowie des Rechnungsrufs, wenn die Erbschaft an
das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB),
g. die Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB),
h. die Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft
(Art. 602 Abs. 3 ZGB),
i. die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft und die Losbildung
(Art. 609 und 611 ZGB),
j. die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbtei-
lungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB),
k. die Bestellung von Sachverständigen für die Feststellung des
Anrechnungswertes von Grundstücken nach Art. 618 ZGB,
1.41 Streitigkeiten gemäss § 271 EG ZGB.
1 Das Einzelgericht beauftragt die Notarin oder den Notar b. Beauftragung
mit der Durchführung der Anordnungen gemäss § 137 lit. a, b und f-j, Dritter
soweit diese nicht der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstre-
cker obliegen (Art. 554 ZGB).
2 Mit der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Liquidation und der
Vertretung der Erbengemeinschaft kann es auch andere geeignete
Personen betrauen.
1 Das Einzelgericht beaufsichtigt die von ihm Beauftragten c. Aufsicht über
und setzt ihre Entschädigung fest. Beauftragte
2 Es beurteilt Beschwerden und Anzeigen gegen die Willensvoll-
streckerinnen und Willensvollstrecker.
für
Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde Obligationen-
a. das Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel (Art. 202
OR26),
rechtliche
Geschäfte
b. den Verkauf bei Beanstandung übersandter Kaufgegenstände
(Art. 204 OR),
c. den Verkauf und die Versteigerung von Kommissionsgut (Art. 427
und 435 OR),
1.10.24 - 126
31
211.1
GOG
Hinterlegung
Vorsorgliche
Beweisabnahme
Verfahrensart
Amtlicher
Befund
Amtliche
Zustellung von
Erklärungen
a. Zulässigkeit
b. Verfahren
d. den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgut (Art. 444, 445
und 453 OR),
e. die Hinterlegung der Wechselsumme mangels Vorlegung des Wech-
sels zur Zahlung (Art. 1032 OR).
1 Das Einzelgericht gemäss § 24 bewilligt die Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und anderen beweglichen Sachen, wenn hin-
reichende Gründe glaubhaft gemacht werden.
2 Es erlässt die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen.
Das Einzelgericht gemäss § 24 nimmt vor Rechtshängig-
keit vorsorglich Beweise ab (Art. 158 ZPO).
45 Auf die Verfahren gemäss §§ 137, 139, 140 und 141 ist
das summarische Verfahren anwendbar.
C. Aufgaben des Gemeindeammanns
1 Der Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einen Be-
fund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere
Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Die Zuständigkeit richtet
sich nach Art. 13 ZPO.
2 Der Gemeindeammann zieht die an der Sache Beteiligten wenn
möglich zur Aufnahme des Befundes bei und wahrt ihr rechtliches
Gehör gemäss Art. 53 ZPO. Er erstellt ein Protokoll gemäss Art. 182
ZPO.
1 Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbe-
sondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch den Gemeinde-
ammann amtlich zugestellt.
2 Zuständig ist der Gemeindeammann am Wohn- oder Aufent-
haltsort derjenigen Person, der die Erklärung zugestellt werden soll.
1 Der Gemeindeammann stellt die Erklärung innert dreier
Arbeitstage nach Eingang des Begehrens der Adressatin oder dem
Adressaten persönlich zu.
2 Im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person kann die
Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder
der Adressat nicht erreichbar ist.
3 Die gesuchstellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlan-
gen, dass die Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt.
32
GOG
211.1
Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf c. Annahme-
nicht verweigert werden. Der Empfängerin oder dem Empfänger steht pflicht
es frei, der gesuchstellenden Person auf demselben Weg eine Gegen-
erklärung zukommen zu lassen.
1 Der Gemeindeammann kann vom Gericht beauftragt Hilfsperson
werden mit
a. Bekanntmachungen nach Art. 259 ZPO,
b. der Vollstreckung von Anordnungen gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst.70 d
und e ZPO.
2 Er kann den Vollzug von einem Kostenvorschuss abhängig ma-
chen und nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.
des Gerichts
56 Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden von der Organisation
Betreibungsbeamtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt.
3. Abschnitt: Strafverfahren
A. Grundsätze, Zuständigkeiten
46 Das Obergericht entscheidet über die Ermächtigung zur Strafverfahren
Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im gegen Beamte
Amt begangener Verbrechen oder Vergehen. Vorbehalten bleibt die
Zuständigkeit des Kantonsrates.
1 Kommt die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Aufgaben in
Kantons infrage und können sich die beteiligten Strafverfolgungs- Zuständigkeits-
behörden nicht einigen, unterbreitet
a. die Staatsanwältin, der Staatsanwalt oder die Übertretungsstraf-
behörde die Akten der Oberstaatsanwaltschaft,
b. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt die Akten der Ober-
jugendanwaltschaft.
2 Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäss Art. 11
JStPO entscheidet das Obergericht als Beschwerdeinstanz.
B. Rechtshilfe, Datenschutz und Akteneinsicht52
1 Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Straf- Interkantonale
sachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
Rechtshilfe
1.10.24-126
33
211.1
GOG
Mitteilungs-
rechte und
-pflichten
Zugriff auf
Daten der
Staatsanwalt-
schaften und
Jugendanwalt-
schaften
a. Zugriffs-
berechtigte
b. Voraus-
setzungen
und Umfang
des Zugriffs
2 Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmen-
den Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet
a. im Vorverfahren gegen Erwachsene bei Verbrechen oder Ver-
gehen von den Staatsanwaltschaften,
b. in der Untersuchung gegen beschuldigte Jugendliche von der Ju-
gendanwaltschaft,
c. im Übertretungsstrafverfahren von den Statthalterämtern,
d. im Gerichtsverfahren vom Bezirksgericht als Einzelgericht gemäss
1 Strafbehörden dürfen andere Behörden über von ihnen
geführte Verfahren informieren, wenn die Voraussetzungen von § 17
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-
ruar 20077 erfüllt sind.
2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen
bleiben vorbehalten.
51 1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewäh-
ren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, ein-
schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängi-
gen und abgeschlossenen Verfahren.
2 Zusätzlich gewähren sie diesen Zugriff
a. der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien,
b. der für den Justizvollzug zuständigen Amtsstelle,
c. der für das Bürgerrechtswesen zuständigen kantonalen Amtsstelle.
51 1 Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten der berechtig-
ten Amtsstelle wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass
a. der Zugriff der berechtigten Amtsstelle auf die für ihre Aufgaben-
erfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und
b. der Untersuchungszweck durch den Zugriff nicht gefährdet wird.
3 Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt
Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. Für Amts-
stellen gemäss § 151 a Abs. 2 lit. b und c beschränkt sie den Zugriff auf
Findmittel.
34
GOG 211.1
51 1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften be- Akten-
wahren ihre Akten nach Abschluss des Verfahrens während mindes- aufbewahrung
tens 15 Jahren auf. Längere Fristen gemäss Art. 103 StPO bleiben vorbe-
halten.
2 Der Regierungsrat beschränkt durch Verordnung die Zugriffs-
rechte auf die Akten für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren.
65 1 Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können ein- Akteneinsicht
gesehen werden
a. von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, wenn diese ein
Interesse glaubhaft machen und keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen,
b. von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger
Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsicht-
nahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen.
2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener
Strafverfahren zu. Die zuständige Strafbehörde kann ihnen Aktenein-
sicht gewähren, wenn
a. sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse
geltend machen und
b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen.
63 Die Statthalterämter und die Polizeien sowie die Über-
tretungsstrafbehörden der Gemeinden und die Polizeien gewähren sich
gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und ab-
geschlossenen Verfahren. Der Zugriff der berechtigten Amtsstelle ist
auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt.
Zugriff auf
Daten der Statt-
halterämter,
Übertretungs-
strafbehörden
der Gemeinden
und Polizeien
C. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei behan- Entscheid
deln
über Ausstands-
begehren
a. im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft,
b. im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft.
Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Protokoll-
Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der führung
Polizei, bei den Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften sowie
bei den Übertretungsstrafbehörden kann die oder der Einverneh-
mende das Protokoll selbst führen.
1.10.24-126 35
211.1
D. Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
GOG
Parteirechte
von anderen
Behörden
Bestellung
der amtlichen
Verteidigung
und des unent-
geltlichen
Rechtsbeistands
Mediation im
Jugendstraf-
verfahren
Delegation von
Einvernahmen
E. Beweise
Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem
Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können
gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde
erheben.
1 Im Vorverfahren werden die amtliche Verteidigung und
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechts-
beistand für die Privatklägerschaft wie folgt bestellt
a. im Verfahren gegen Erwachsene von der Oberstaatsanwaltschaft,
b. im Jugendstrafverfahren von der Oberjugendanwaltschaft.
2 In dringenden Fällen kann die amtliche Verteidigung bestellt wer-
den
a. im Verfahren gegen Erwachsene durch die untersuchungsführende
Staatsanwältin oder den untersuchungsführenden Staatsanwalt,
b. im Jugendstrafverfahren durch die untersuchungsführende Jugend-
anwältin oder den untersuchungsführenden Jugendanwalt.
3 In den Fällen von Abs. 2 ist die Bestellung der Oberstaatsanwalt-
schaft, im Jugendstrafverfahren der Oberjugendanwaltschaft zur Ge-
nehmigung zu unterbreiten.
1 Eine Stelle der für das Justizwesen zuständigen Direktion
führt die Mediationsverfahren nach Art. 17 JStPO durch. Ausnahms-
weise kann die Jugendanwaltschaft oder das Gericht eine andere geeig-
nete Organisation oder Person mit der Durchführung einer Mediation
beauftragen.
2 Der Kanton trägt die Kosten des Mediationsverfahrens.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
1 Die Person, welche die Untersuchung führt, kann die
Durchführung von Einvernahmen folgenden Mitarbeitenden ihrer
Amtsstelle übertragen
a. Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten,
b. stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälten,
c. sachverständigen Personen.
36
GOG
211.1
2 Die Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren die Ober-
jugendanwaltschaft, bezeichnen im Einvernehmen mit den Polizei-
kommandos diejenigen Mitarbeitenden der Polizei, die Zeuginnen
und Zeugen einvernehmen können.
51 1 Die Verwaltung, Aufbewahrung und weitere Verwen- Aufbewahrung
dung von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen oder und Verwen-
dung von
Vermögenswerten können der Kantonspolizei übertragen werden. Beweismitteln
2 Das Obergericht und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten
durch eine gemeinsame Verordnung.
1 Die zuständigen Stellen der für die Sicherheit und für das Ausser-
Justizwesen zuständigen Direktionen sowie die für die Stadtpolizei prozessualer
Zürich zuständigen Stellen treffen für Personen, die ausserhalb eines Personenschutz
Verfahrens gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.
2 Gefährdete Personen können insbesondere mit einer Legende
gemäss Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden
ausgestattet werden. Art. 289 StPO findet sinngemäss Anwendung.
F. Vorladungen, Belohnungen, Zwangsmassnahmen
Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zustän- Vorladungen
digen Strafbehörden können Mitarbeitende ihrer Amtsstelle mit dem
Erlass von Vorladungen beauftragen.
Die Polizei kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffent- Belohnungen
lichkeit bei der Fahndung aussetzen.
Eine beschuldigte Person darf nur gefesselt werden, wenn Fesselung als
a. Fluchtgefahr besteht,
b. sie sich selber oder Dritte gefährdet,
c. Gefahr besteht, dass sie Beweismittel beiseite schafft oder zerstört.
sitzungspolizei-
liche Mass-
nahme
Soll eine gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenom- Vorläufige Fest-
me Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies von
einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier anzuordnen.
nahme bei
Übertretungen
Vollzug der
Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über
den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Disziplinar- Untersuchungs-
recht des Strafvollzugs ist sinngemäss anwendbar.
und Sicherheits-
haft
1.10.24-126
37
211.1
GOG
Haus-
durchsuchung
Aussonderung
zum Schutz
von Berufs-
geheimnissen
Stellung von
verdeckten
Ermittlern
Findet eine Hausdurchsuchung in Abwesenheit der Inha-
berin oder des Inhabers der zu durchsuchenden Räume statt, kann der
Gemeindeammann als geeignete Person im Sinne von Art. 245 Abs. 2
StPO beigezogen werden.
Die Aussonderung gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO erfolgt
unter der Leitung des Mitglieds des Obergerichts, das die Aufgaben
gemäss § 47 erfüllt.
Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung
der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler in einer Verordnung.
Anzeigepflich-
ten und -rechte
Antragsrecht
bei Vernach-
lässigung von
Unterhalts-
pflichten
G. Vorverfahren
1 Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemein-
den zeigen strafbare Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer Amts-
tätigkeit wahrnehmen, an. Ausgenommen von dieser Pflicht, aber zur
Anzeige berechtigt, sind Personen, deren berufliche Aufgabe ein per-
sönliches Vertrauensverhältnis zu Beteiligten oder deren Angehörigen
voraussetzt.
2 Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiun-
gen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private
gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons.
Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können ge-
mäss Art. 217 Abs. 2 StGB Strafantrag stellen:41
a. die zuständige KESB,
b. die kostentragende Fürsorgebehörde,
c. die für das Sozialwesen zuständige Direktion,
d. die Jugendhilfestellen.
H. Berufungsanmeldung
Staatsanwältinnen und -anwälte sowie Jugendanwältinnen
und -anwälte, die gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der
Sicherheitshaft beantragen, sind zur Berufungsanmeldung gemäss
61 Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, welche die Bun- Bundes-
desgesetzgebung bei durch Ordnungsbussen zu ahndenden Delikten rechtliche
den Kantonen zuweist. Ordnungs-
bussen 60
61 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungen des kan- Kantonal-
tonalen Rechts, bei denen das Ordnungsbussenverfahren angewendet rechtliche
wird, und bestimmt den Bussenbetrag. Ordnungs-
2 Die Vorschriften des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 201637
bussen
finden im kantonalrechtlichen Ordnungsbussenverfahren sinngemäss
Anwendung.
61 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erhebung von Erhebung
Ordnungsbussen zuständigen Organe des Kantons und der Gemeinden. der bundes-
und kantonal-
2 Er kann Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von rechtlichen
Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr im Bereich des Strassen- Ordnungs-
verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195836 auf ihrem Gebiet ermächti- bussen
gen.
3 Er regelt die Anforderungen an die für die Erhebung von Ord-
nungsbussen zuständigen Organe und dazu ermächtigten Gemeinden
sowie die Zulässigkeit der Beauftragung von Dritten. Er kann eine Be-
willigungspflicht vorsehen.
61 Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, Verwendung
dessen Organ sie erhoben hat. Wird das ordentliche Strafverfahren der bundes-
durchgeführt, gilt § 92. und kantonal-
rechtlichen Ord-
62 nungsbussen
Gemeinde-
1 Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten §§ 171f. rechtliche
sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeindevor- Ordnungs-
stand. Die Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu.61 bussen 60
2 Von den Gemeindevorständen57 aufgestellte Bussenlisten werden
durch das Statthalteramt auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit über-
prüft und genehmigt.
60 Organe des Kantons und der Gemeinden können der
Kantonspolizei gegen Verrechnung der Kosten die Abwicklung des Ord-
nungsbussenverfahrens übertragen.
Übertragung
der Abwicklung
des Ordnungs-
bussen-
verfahrens
1.10.24-126
39
211.1
5. Abschnitt: Besondere Verfahren gestützt auf das ZGB
GOG
Entscheide
betreffend
Namens-
änderungen
41 1 Gegen Entscheide der zuständigen Direktion des Regie-
rungsrates betreffend Namensänderungen sind die Rechtsmittel der
ZPO zulässig.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und
den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen dieses
Gesetzes.
§§ 177-198.42
Gebühren-
verordnungen
Kostenfreiheit
Rechnungs-
wesen
7. Teil: Verfahrenskosten, Rechnungswesen
1 Das Obergericht erlässt Gebührenverordnungen für die
Gerichte und die Schlichtungsbehörden sowie für die Aufgaben des
Gemeindeammanns. Es legt die Verordnungen dem Kantonsrat zur
Genehmigung vor.59
2 Der Regierungsrat erlässt für die Oberstaatsanwaltschaft, die
Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft, die Jugendanwalt-
schaften und die Statthalterämter Gebührenverordnungen.
3 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind
a. der Streitwert oder das tatsächliche Streitinteresse,
b. der Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, in Strafverfahren
auch der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörden,
c. die Schwierigkeit des Falls.
Keine Gerichtskosten werden auferlegt
a. dem Kanton in Zivilverfahren,
b. Angestellten, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde
erhoben wurde oder wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist.
1 Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für ihr
Gericht.
2 Das Obergericht kann durch Verordnung das Rechnungswesen
für die Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusam-
menfassen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die für das
Rechnungswesen zuständigen Stellen der Oberstaatsanwaltschaft, der
Staatsanwaltschaften, der Oberjugendanwaltschaft und der Jugend-
anwaltschaften.
40
GOG
211.1
4 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die Übertre-
tungsstrafbehörden besorgen ihr Rechnungswesen selbst.
5 Durch gemeinsame Verordnung können mehrere oder alle obers-
ten kantonalen Gerichte ihr Rechnungswesen ganz oder teilweise
zusammenfassen.
6 Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können
durch gemeinsame Verordnung das Rechnungswesen von Gerichten
und Verwaltungsstellen ganz oder teilweise zusammenfassen.
8. Teil: Begnadigung
Das Begnadigungsgesuch ist beim Regierungsrat einzu- Gesuch
reichen. Es hemmt die Vollstreckung des Urteils nicht.
1 Der Regierungsrat führt das Verfahren durch. Er kann Verfahren
ein Begnadigungsverfahren von sich aus einleiten.
2 Er hört die Oberstaatsanwaltschaft an. Er kann eine Vernehm-
lassung des erkennenden Gerichts und weiterer Stellen einholen.
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Abweisung eines Entscheid
Begnadigungsgesuchs. Er unterrichtet die Justizkommission des Kan-
tonsrates über die Gründe der Abweisung.
2 Über eine Begnadigung entscheidet der Kantonsrat auf Antrag
des Regierungsrates.
3 Entscheide über Begnadigungsgesuche werden nicht begründet.
Eine Begnadigung hat keinen Einfluss auf die zivilrecht- Rechtsfolgen
lichen Folgen der Straftat.
9. Teil: Übergangsbestimmungen
Zivilverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erst- Erstinstanzliche
instanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen Zivilverfahren
Gericht fortgeführt.
a. Im
Allgemeinen
1 Für die Beurteilung von Streitigkeiten gemäss § 20 sind b. Verfahren
bis zur Wahl der Beisitzenden zuständig
a. im Bezirk Zürich und in der Stadt Winterthur die bestehenden
Arbeitsgerichte bzw. deren Einzelgerichte,
b. im übrigen Kantonsgebiet die Bezirksgerichte.
vor den Arbeits-
gerichten
1.10.24 - 126
41
211.1
GOG
2 Die Wahl der Beisitzenden für den Rest der laufenden Amts-
dauer erfolgt so bald als möglich. Am Bezirksgericht Zürich amten die
gewählten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter für den Rest der
laufenden Amtsdauer.
Wahlfähigkeits-
zeugnis für
Staatsanwälte
Zuständigkeit
der Gemeinden
für Übertre-
tungen
Geschworenen-
gericht
Kassations-
gericht
Zuständigkeit
des Ober-
gerichts für
Verfahren des
Kassations-
gerichts
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Wahlfähig-
keitszeugnisse für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind jenen
gleichgestellt, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt werden.
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Gemeinden
ohne Erteilung einer Bewilligung gemäss § 89 Abs. 2 während eines
Jahres für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zustän-
dig.
Die Bestimmungen über das Geschworenengericht, seine
Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation
und Entlöhnung, bleiben bis zur Erledigung sämtlicher Verfahren
durch das Gericht anwendbar.
1 Das Kassationsgericht übt seine Rechtsprechungstätig-
keit bis zum 30. Juni 2012 aus.
2 Gerichtsleitung und Administration bleiben längstens bis zum
31. Dezember 2012 im Amt, um die zur Auflösung des Gerichts noch
notwendigen administrativen Arbeiten zu erledigen. Sie werden dafür
nach Aufwand entschädigt.
3 Die Bestimmungen über das Kassationsgericht, seine Mitglieder
und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöh-
nung, bleiben bis zu den Zeitpunkten gemäss Abs. 1 und 2 anwendbar.
4 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates legt die Abfindungen für
die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kassationsgerichts fest.
1 Das Obergericht ist für die Weiterführung und Erledi-
gung eines Verfahrens zuständig, wenn
a. das Bundesgericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ent-
scheid des Kassationsgerichts aufhebt und das Verfahren zur neuen
Beurteilung zurückweist,
b. es am 30. Juni 2012 beim Kassationsgericht noch hängig ist.
2 Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung und Erledigung
von ab dem 1. Juli 2012
a. nachträglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden,
b. eingereichten Revisionsbegehren gegen Entscheide des Kassations-
gerichts.
3 Das Obergericht entscheidet in Fünferbesetzung.
42
GOG
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2015
(OS 71, 439)
211.1
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. Novem-
ber 2015 als Mitglied eines Bezirksgerichts gewählt ist, kann wieder-
gewählt werden, auch wenn diese Person die Voraussetzung gemäss § 8
Abs. 2 nicht erfüllt.
1 OS 65, 520.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 ABI 2009, 1489.
4 ABI 2010, 513.
5 LS 101.
6 LS 161.
7 LS 170.4.
8 LS 175.2.
9 LS 177.10.
10 LS 211.12.
11 LS 211.15.
12 LS 211.17.
13 LS 211.23.
14 LS 213.23.
15 LS 230.
16 LS 232.3.
17 LS 351.
18 LS 550.1.
19 LS 551.1.
20 LS 551.104.
21 LS 551.19.
22 LS 611.
23 SR 151.1.
24 SR 161.1.
25 SR 210.
26 SR 220.
27 SR 221.213.2.
28 SR 272.
29 SR 281.1.
30 SR 291.
31 SR 311.0.
1.10.24 - 126
43
211.1
32 SR 311.1.
33 SR 312.0.
34 SR 312.1.
35 SR 351.1.
36 SR 741.01.
GOG
37 SR 741.03.
38 SR 780.1.
39 SR 822.14.
40 SR 935.61.
41 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
42 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz-
recht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar
2013.
43 Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABI 2012,
655). In Kraft seit 1. März 2013.
44 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABI 2012,
655). In Kraft seit 1. März 2013.
45 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABI 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
46 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABI 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
47 Aufgehoben durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABI 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
48 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 110; ABI 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
49 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 110; ABI 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Juni 2015.
50 Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABI 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
§§ 118–120 werden auf den 1. Januar 2021 geändert.
51 Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern ver-
wendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABI 2013-11-
15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
52 Fassung gemäss G über die in der Direktion der Justiz und des Innern ver-
wendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABI 2013-11-
15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
53 Fassung gemäss G vom 7. November 2016 (OS 71, 459; ABI 2016-06-24). In
Kraft seit 7. November 2016 (ABI 2016-11-18).
54 Eingefügt durch G vom 30. November 2015 (OS 71, 439; ABI 2015-04-24). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
55 Fassung gemäss G vom 30. November 2015 (OS 71, 439; ABI 2015-04-24). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
56 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
44
GOG
211.1
57 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
58 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 113; ABI 2017-07-14). In Kraft
seit 1. März 2018.
59 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 74, 148; AB12017-09-15). In Kraft
seit 4. März 2019.
60 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABI 2019-07-05). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
61 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABI 2019-07-05). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
62 Aufgehoben durch G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; AB1 2019-07-05).
In Kraft seit 1. Januar 2020.
63 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 236; AB1 2018-06-01). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
64 Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem-
ber 2019 (OS 75, 263; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
65 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem-
ber 2019 (OS 75, 263; AB1 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
66 Fassung gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABI 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
67 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; AB1 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
68 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABI 2020-02-28). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
69 Eingefügt durch G vom 25. September 2023 (OS 78, 463; ABI 2023-03-17). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
70 Fassung gemäss G vom 25. September 2023 (OS 78, 463; ABI 2023-03-17). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
1.10.24-126
45
Abs. 1 StPO berechtigt.
38
GOG 211.1
4. Abschnitt: Ordnungsbussenverfahren