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184.1 GJGLCJRLCE CH-ZH

Art. 8 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

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Art. 8

1 Unter den Voraussetzungen der §§ 19 ff. des Kirchengeset-

zes haben die anerkannten jüdischen Gemeinden Anspruch auf die

Entrichtung von Kostenbeiträgen.

2 Bei der Berechnung der staatlichen Leistungen werden nur die

Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton berücksichtigt.

2

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

184.1

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