184.1
GJGLCJRLCE
CH-ZH
Art. 8 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
Art. 8
1 Unter den Voraussetzungen der §§ 19 ff. des Kirchengeset-
zes haben die anerkannten jüdischen Gemeinden Anspruch auf die
Entrichtung von Kostenbeiträgen.
2 Bei der Berechnung der staatlichen Leistungen werden nur die
Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton berücksichtigt.
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Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
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