Art. 7 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
Art. 7
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1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden führen ein Regis-
ter ihrer Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton.
2 Die jeweilige Mitgliedschaft wird in den Einwohnerregistern ein-
getragen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für
Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde
oder zu einer anerkannten kirchlichen Körperschaft sich nicht aufgrund
der elterlichen Verhältnisse ergibt.
4 Die anerkannten jüdischen Gemeinden erhalten aus den Steuer-
registern nach Massgabe des Steuergesetzes die Angaben, die zur Be-
rechnung der Mitgliederbeiträge erforderlich sind.
5 Die Auskünfte aus den Registern nach den Abs. 3 und 4 sind kos-
tenfrei.
6 Die Mitglieder der anerkannten jüdischen Gemeinden können die
Auskunftserteilung aus den Registern zu den in den Abs. 3 und 4 ge-
nannten Zwecken und gemäss § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das Melde-
wesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 20154 nicht sperren las-
sen.
Staatliche
Leistungen