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184.1 GJGLCJRLCE CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

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Art. 7

11

1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden führen ein Regis-

ter ihrer Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton.

2 Die jeweilige Mitgliedschaft wird in den Einwohnerregistern ein-

getragen.

3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für

Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde

oder zu einer anerkannten kirchlichen Körperschaft sich nicht aufgrund

der elterlichen Verhältnisse ergibt.

4 Die anerkannten jüdischen Gemeinden erhalten aus den Steuer-

registern nach Massgabe des Steuergesetzes die Angaben, die zur Be-

rechnung der Mitgliederbeiträge erforderlich sind.

5 Die Auskünfte aus den Registern nach den Abs. 3 und 4 sind kos-

tenfrei.

6 Die Mitglieder der anerkannten jüdischen Gemeinden können die

Auskunftserteilung aus den Registern zu den in den Abs. 3 und 4 ge-

nannten Zwecken und gemäss § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das Melde-

wesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 20154 nicht sperren las-

sen.

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