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184.1 GJGLCJRLCE CH-ZH

Art. 5 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

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Art. 5

1 Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden enthal-

ten eine Regelung, wonach Mitglieder ohne Angabe der Gründe (Art. 72

Abs. 1 ZGB) nicht ausgeschlossen werden dürfen.

2 Die Direktion genehmigt die Statuten. Sie prüft, ob sie der Ver-

fassung und den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Stimm- und

Wahlrecht

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