184.1
GJGLCJRLCE
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
Art. 5
1 Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden enthal-
ten eine Regelung, wonach Mitglieder ohne Angabe der Gründe (Art. 72
Abs. 1 ZGB) nicht ausgeschlossen werden dürfen.
2 Die Direktion genehmigt die Statuten. Sie prüft, ob sie der Ver-
fassung und den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
Stimm- und
Wahlrecht