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184.1 GJGLCJRLCE CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

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Art. 4

1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden organisieren sich im Organisation

Rahmen des kantonalen Rechts autonom.

2 Sie legen ihre Organisation im Einzelnen unter Wahrung rechts-

staatlicher und demokratischer Grundsätze fest.

3 Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind den Grundwerten der

schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Toleranz und dem

Frieden unter den religiösen Gemeinschaften verpflichtet.

1. 1. 21-111

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184.1

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

Statuten

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