184.1
GJGLCJRLCE
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
Art. 4
1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden organisieren sich im Organisation
Rahmen des kantonalen Rechts autonom.
2 Sie legen ihre Organisation im Einzelnen unter Wahrung rechts-
staatlicher und demokratischer Grundsätze fest.
3 Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind den Grundwerten der
schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Toleranz und dem
Frieden unter den religiösen Gemeinschaften verpflichtet.
1. 1. 21-111
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184.1
Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
Statuten