184.1
GJGLCJRLCE
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
Art. 3
Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind als Vereine im Rechtsstellung
Sinn von Art. 60 ff. ZGBº organisiert.
B. Rechte und Pflichten