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184.1 GJGLCJRLCE CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

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Art. 3

Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind als Vereine im Rechtsstellung

Sinn von Art. 60 ff. ZGBº organisiert.

B. Rechte und Pflichten

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