184.1
GJGLCJRLCE
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
Art. 2
In diesem Gesetz bedeuten
1. Anerkannte jüdische Gemeinden
a. die Israelitische Cultusgemeinde Zürich,
b. die Jüdische Liberale Gemeinde.
2. Direktion
die für die Beziehungen zu den jüdischen Gemeinden zuständige
Direktion des Regierungsrates.
Begriffe