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184.1 GJGLCJRLCE CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

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Art. 2

In diesem Gesetz bedeuten

1. Anerkannte jüdische Gemeinden

a. die Israelitische Cultusgemeinde Zürich,

b. die Jüdische Liberale Gemeinde.

2. Direktion

die für die Beziehungen zu den jüdischen Gemeinden zuständige

Direktion des Regierungsrates.

Begriffe

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