Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG) (GJG)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Dieses Gesetz regelt die Wirkungen der verfassungsrecht- Gegenstand
lichen Anerkennung von jüdischen Gemeinden.
In diesem Gesetz bedeuten
1. Anerkannte jüdische Gemeinden
a. die Israelitische Cultusgemeinde Zürich,
b. die Jüdische Liberale Gemeinde.
2. Direktion
die für die Beziehungen zu den jüdischen Gemeinden zuständige
Direktion des Regierungsrates.
Begriffe
Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind als Vereine im Rechtsstellung
Sinn von Art. 60 ff. ZGBº organisiert.
B. Rechte und Pflichten
1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden organisieren sich im Organisation
Rahmen des kantonalen Rechts autonom.
2 Sie legen ihre Organisation im Einzelnen unter Wahrung rechts-
staatlicher und demokratischer Grundsätze fest.
3 Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind den Grundwerten der
schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Toleranz und dem
Frieden unter den religiösen Gemeinschaften verpflichtet.
1. 1. 21-111
1
184.1
Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
Statuten
1 Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden enthal-
ten eine Regelung, wonach Mitglieder ohne Angabe der Gründe (Art. 72
Abs. 1 ZGB) nicht ausgeschlossen werden dürfen.
2 Die Direktion genehmigt die Statuten. Sie prüft, ob sie der Ver-
fassung und den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
Stimm- und
Wahlrecht
1 Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden regeln
das Stimm- und Wahlrecht.
2 Sie sehen vor, dass jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine
Stimme hat.
3 Die stimmberechtigten Mitglieder der anerkannten jüdischen Ge-
meinden wählen ihre geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger auf
eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren.
Register
11
1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden führen ein Regis-
ter ihrer Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton.
2 Die jeweilige Mitgliedschaft wird in den Einwohnerregistern ein-
getragen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für
Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde
oder zu einer anerkannten kirchlichen Körperschaft sich nicht aufgrund
der elterlichen Verhältnisse ergibt.
4 Die anerkannten jüdischen Gemeinden erhalten aus den Steuer-
registern nach Massgabe des Steuergesetzes die Angaben, die zur Be-
rechnung der Mitgliederbeiträge erforderlich sind.
5 Die Auskünfte aus den Registern nach den Abs. 3 und 4 sind kos-
tenfrei.
6 Die Mitglieder der anerkannten jüdischen Gemeinden können die
Auskunftserteilung aus den Registern zu den in den Abs. 3 und 4 ge-
nannten Zwecken und gemäss § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das Melde-
wesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 20154 nicht sperren las-
sen.
Staatliche
Leistungen
1 Unter den Voraussetzungen der §§ 19 ff. des Kirchengeset-
zes haben die anerkannten jüdischen Gemeinden Anspruch auf die
Entrichtung von Kostenbeiträgen.
2 Bei der Berechnung der staatlichen Leistungen werden nur die
Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton berücksichtigt.
2
Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
184.1
Die anerkannten jüdischen Gemeinden bestimmen eine unab- Rechnungs-
hängige Revisionsstelle, welche die Haushalts- und Rechnungsführung legung
zuhanden der Mitglieder jährlich auf ihre Gesetzmässigkeit und Statu-
tenkonformität überprüft und schriftlich begutachtet. Der Revisions-
stellenbericht ist öffentlich zugänglich.
Die geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger der aner- Zulassung zur
kannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch auf Zulassung zur Seel- seelsorgerischen
sorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitä- Tätigkeit
lern, Pflegeheimen oder Gefängnissen.
Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben gegenüber Benützung von
den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf Schulräumen
die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulräumen für den
religiösen Jugendunterricht.
1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch Friedhöfe
auf einen ihren Bedürfnissen entsprechenden eigenen Friedhof.
2 Sie errichten den Friedhof auf einem eigenen Grundstück auf ihre
Kosten.
3 Der Kanton unterstützt die anerkannten jüdischen Gemeinden
beim Erwerb eines geeigneten Grundstücks. Ist ein solcher nicht mög-
lich, stellt er ein Grundstück zur Verfügung, das für die gemeinsame Nut-
zung durch alle jüdischen Gemeinden im Kanton Zürich geeignet ist.
C. Aufsicht
1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die
anerkannten jüdischen Gemeinden aus. Er nimmt deren Jahresbericht
und Jahresrechnung zur Kenntnis.
2 Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die anerkann-
ten jüdischen Gemeinden aus.
3 Er trifft bei Verstössen gegen dieses Gesetz Massnahmen zur Wie-
derherstellung des rechtmässigen Zustands.
1. 1. 21-111
3
184.1 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)
D. Änderung bisherigen Rechts
a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926³. . .10
b. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815. . . 10
c. Das Steuergesetz vom 8. Juni 19977. . .10
d. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September
19868:...10
4
1 OS 62, 476. Inkrafttreten: 1. Januar 2008.
2 ABI 2006, 634.
3 LS 131.1.
4 LS 142.1.
5 LS 171.1.
6 LS 180.1.
7 LS 631.1.
8 LS 632.1.
9 SR 210.
10 Text siehe OS 62, 476.
11 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABI 2016-09-
23). In Kraft seit 1. Januar 2021.