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184.1 GJGLCJRLCE CH-ZH

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG) (GJG)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Dieses Gesetz regelt die Wirkungen der verfassungsrecht- Gegenstand

lichen Anerkennung von jüdischen Gemeinden.

In diesem Gesetz bedeuten

1. Anerkannte jüdische Gemeinden

a. die Israelitische Cultusgemeinde Zürich,

b. die Jüdische Liberale Gemeinde.

2. Direktion

die für die Beziehungen zu den jüdischen Gemeinden zuständige

Direktion des Regierungsrates.

Begriffe

Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind als Vereine im Rechtsstellung

Sinn von Art. 60 ff. ZGBº organisiert.

B. Rechte und Pflichten

1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden organisieren sich im Organisation

Rahmen des kantonalen Rechts autonom.

2 Sie legen ihre Organisation im Einzelnen unter Wahrung rechts-

staatlicher und demokratischer Grundsätze fest.

3 Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind den Grundwerten der

schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Toleranz und dem

Frieden unter den religiösen Gemeinschaften verpflichtet.

1. 1. 21-111

1

184.1

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

Statuten

1 Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden enthal-

ten eine Regelung, wonach Mitglieder ohne Angabe der Gründe (Art. 72

Abs. 1 ZGB) nicht ausgeschlossen werden dürfen.

2 Die Direktion genehmigt die Statuten. Sie prüft, ob sie der Ver-

fassung und den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Stimm- und

Wahlrecht

1 Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden regeln

das Stimm- und Wahlrecht.

2 Sie sehen vor, dass jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine

Stimme hat.

3 Die stimmberechtigten Mitglieder der anerkannten jüdischen Ge-

meinden wählen ihre geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger auf

eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren.

Register

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1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden führen ein Regis-

ter ihrer Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton.

2 Die jeweilige Mitgliedschaft wird in den Einwohnerregistern ein-

getragen.

3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für

Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde

oder zu einer anerkannten kirchlichen Körperschaft sich nicht aufgrund

der elterlichen Verhältnisse ergibt.

4 Die anerkannten jüdischen Gemeinden erhalten aus den Steuer-

registern nach Massgabe des Steuergesetzes die Angaben, die zur Be-

rechnung der Mitgliederbeiträge erforderlich sind.

5 Die Auskünfte aus den Registern nach den Abs. 3 und 4 sind kos-

tenfrei.

6 Die Mitglieder der anerkannten jüdischen Gemeinden können die

Auskunftserteilung aus den Registern zu den in den Abs. 3 und 4 ge-

nannten Zwecken und gemäss § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das Melde-

wesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 20154 nicht sperren las-

sen.

Staatliche

Leistungen

1 Unter den Voraussetzungen der §§ 19 ff. des Kirchengeset-

zes haben die anerkannten jüdischen Gemeinden Anspruch auf die

Entrichtung von Kostenbeiträgen.

2 Bei der Berechnung der staatlichen Leistungen werden nur die

Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton berücksichtigt.

2

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

184.1

Die anerkannten jüdischen Gemeinden bestimmen eine unab- Rechnungs-

hängige Revisionsstelle, welche die Haushalts- und Rechnungsführung legung

zuhanden der Mitglieder jährlich auf ihre Gesetzmässigkeit und Statu-

tenkonformität überprüft und schriftlich begutachtet. Der Revisions-

stellenbericht ist öffentlich zugänglich.

Die geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger der aner- Zulassung zur

kannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch auf Zulassung zur Seel- seelsorgerischen

sorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitä- Tätigkeit

lern, Pflegeheimen oder Gefängnissen.

Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben gegenüber Benützung von

den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf Schulräumen

die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulräumen für den

religiösen Jugendunterricht.

1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch Friedhöfe

auf einen ihren Bedürfnissen entsprechenden eigenen Friedhof.

2 Sie errichten den Friedhof auf einem eigenen Grundstück auf ihre

Kosten.

3 Der Kanton unterstützt die anerkannten jüdischen Gemeinden

beim Erwerb eines geeigneten Grundstücks. Ist ein solcher nicht mög-

lich, stellt er ein Grundstück zur Verfügung, das für die gemeinsame Nut-

zung durch alle jüdischen Gemeinden im Kanton Zürich geeignet ist.

C. Aufsicht

1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die

anerkannten jüdischen Gemeinden aus. Er nimmt deren Jahresbericht

und Jahresrechnung zur Kenntnis.

2 Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die anerkann-

ten jüdischen Gemeinden aus.

3 Er trifft bei Verstössen gegen dieses Gesetz Massnahmen zur Wie-

derherstellung des rechtmässigen Zustands.

1. 1. 21-111

3

184.1 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

D. Änderung bisherigen Rechts

a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926³. . .10

b. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815. . . 10

c. Das Steuergesetz vom 8. Juni 19977. . .10

d. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September

19868:...10

4

1 OS 62, 476. Inkrafttreten: 1. Januar 2008.

2 ABI 2006, 634.

3 LS 131.1.

4 LS 142.1.

5 LS 171.1.

6 LS 180.1.

7 LS 631.1.

8 LS 632.1.

9 SR 210.

10 Text siehe OS 62, 476.

11 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABI 2016-09-

23). In Kraft seit 1. Januar 2021.

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