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183.15 CH-ZH

Art. 7 : Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 7

1 Das Arbeitsverhältnis mit den von der Kirchgemeinde-

versammlung gewählten Behördemitgliedern, Pfarrerinnen und Pfarrern

sowie weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern wird durch Verfü-

gung begründet.

2 Mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde

schliesst die Kirchenpflege in der Regel einen öffentlich-rechtlichen,

ausnahmsweise einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag ab. Im Zwei-

felfall, insbesondere wenn der Anstellungsvertrag sich zu seiner Rechts-

natur nicht äussert, ist er als öffentlich-rechtlich zu betrachten.

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