183.15
CH-ZH
Art. 7 : Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Art. 7
1 Das Arbeitsverhältnis mit den von der Kirchgemeinde-
versammlung gewählten Behördemitgliedern, Pfarrerinnen und Pfarrern
sowie weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern wird durch Verfü-
gung begründet.
2 Mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde
schliesst die Kirchenpflege in der Regel einen öffentlich-rechtlichen,
ausnahmsweise einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag ab. Im Zwei-
felfall, insbesondere wenn der Anstellungsvertrag sich zu seiner Rechts-
natur nicht äussert, ist er als öffentlich-rechtlich zu betrachten.