183.15
CH-ZH
Art. 4 : Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
Art. 4
Die administrative und fachliche Aufsicht über die im Gel- Aufsicht
tungsbereich dieses Reglements tätigen Personen obliegt der Kirchen-
pflege oder einer von dieser dazu bestellten Kommission, soweit die
berufsbezogenen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Mitglie-
der des Pfarramtes, nichts Abweichendes enthalten.