Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
183.15 CH-ZH

Art. 4 : Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

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Art. 4

Die administrative und fachliche Aufsicht über die im Gel- Aufsicht

tungsbereich dieses Reglements tätigen Personen obliegt der Kirchen-

pflege oder einer von dieser dazu bestellten Kommission, soweit die

berufsbezogenen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Mitglie-

der des Pfarramtes, nichts Abweichendes enthalten.

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